Arbitrage

[664] Arbitrage (fr., spr. Arbitrahsch), 1) der Rechtsspruch des von den streitenden Parteien gewählten Schiedsrichters; 2) (Handlsw.), die Berechnung, welche man anstellt, um zu entscheiden, in welcher Münzsorte man am vortheilhaftesten eine Zahlung leiste (Geld-A.); od. über welche Plätze man am vortheilhaftesten Wechsel zieht od. remittirt (Wechsel-A.); od. auf welche Weise man durch den Tausch von Staatspapieren gegen Staatspapiere vortheilhaft speculire (Staatspapier-A.). Der Ort, von welchem aus man die Wechsel-A. anstellt, wird der Standplatz, u. der, nach welchem man trassiren od. remittiren will, Zielplatz, u. die Plätze, über welche man die Wechseloperationen macht, werden Mittelplätze genannt. Die Handlung heißt Arbitriren. Daher Arbitragerechnung, welche zum Zwecke hat, durch die arithmetisch ausgeführte Vergleichung verschiedener gegebener Course zu ermitteln, welcher Platz sich beim Remittiren, welches den Einkauf von Wechseln betrifft, od. beim Trassiren, d.i. hier das Verkaufen, als der vortheilhafteste hinsichtlich des Courses zeige. Beim Remittiren ist unter mehreren gebotenen Wegen derjenige der beste, auf dem man in der Valuta seines Platzes am wenigsten zu bezahlen hat; beim Trassiren aber derjenige, wo man das Meiste empfangen würde. Für die Ermittelung dieser Verhältnisse gibt es ein dreifaches Verfahren: a) Die A-rechnung kann auf die ganze Summe, um deren Übermachung od. Einziehung es sich handelt, angestellt werden, od. man kann hierbei auch die Zahl 100 statt der wirklichen Summe setzen; b) man rechnet nach Procenten, indem man den Unterschied in den Coursen per 100 zu ermitteln sucht u. wobei die Fragezahl 100 in der Währung des Platzes, von dem die Arbitrage ausgeht, ausgedrückt wird; c) man sucht auf, wie der Cours auf jedem der vorgeschlagenen Wege rentirt u. welcher Weg mithin den im fraglichen Falle vortheilhaftesten Cours darbietet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 664.
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