Bühnenrecht

[436] Bühnenrecht (Bühnengerecht), sind solche Theaterstücke, welche mit Berücksichtigung der technischen Hülfsmittel des Theaters, der Aufführbarkeit, abgefaßt sind u. die dargestellte Handlung in einer Weise entwickeln, daß das Interesse u. die Spannung der Zuschauer aufrecht erhalten wird. Der poetische Werth eines Drama schließt die bühnenrechte Anlage nicht in sich, weshalb dramatische Arbeiten oft einer besonderen Überarbeitung für die Bühne bedürfen. Hauptsächlich kommt dabei das Auftreten u. Abgehen der einzelnen Personen in Betracht, damit dasselbe als ein aus der Handlung selbst sich naturgemäß ergebendes, nicht vom Dichter willkürlich geschaffenes Moment erscheint; ferner die Ökonomie in der Länge der Scenen u. der Wechselrede, damit die Aufmerksamkeit nicht ermüdet wird; dann die Belebung von Gruppen durch thatsächliche Vorgänge; endlich der Schluß der einzelnen Acte, welcher die Erwartung der Zuschauer auf die weitere Entwickelung der ganzen Handlung mächtig anspannen u. beim letzten Acte überraschend eine schnelle Lösung des (komischen od. tragischen) Conflicts bringen muß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 436.
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