Connossament

[366] Connossament (fr. Connoissement, engl. Bill of lading, ital. Polizza di carico), Ladungsschein, der vom Schiffer ausgestellte Schein über die an Bord genommenen Güter, durch welchen er die Verpflichtung übernimmt, d. e Colli gegen Incasso der Fracht am Bestimmungsorte abzuliefern. Die C-e werden gewöhnlich auf gedruckten Formularen ausgefertigt, auf denen bemerkt ist, daß die Güter in gutem Zustande (in good order and condition) an Bord geliefert sind. Bei weiteren Seefahrten werden 5 gleichlautende Exemplare des C. ausgestellt, von denen 3 dem Befrachter zukommen. Das eine behält er für sich, das zweite schickt er mit demselben Schiffe unter Couvert an den Empfänger der Waaren (Destinatär), das dritte ebenso, aber mit einem anderen Schiffe, damit dasselbe, im Fall eines Unterganges, als Beweismittel für den Abgang der Güter bei Versicherungsansprüchen diene. Von den übrigen 2 C-en bekommt eins der Schiffer (Schiffscapitän), das andere der Rheder, dem es als Beweisstück dient, um, falls die Fracht versichert war, seinem Schaden beizukommen, wenn das Schiff verunglückt. Ein C. kann ähnlich einem Wechsel durch Indossament an einen anderen übertragen werden, wodurch dieser neue Inhaber desselben in die Rechte der Person eintritt, an welche das C. gerichtet ist. Nach holländischem u. spanischem Gesetze kann dies aber nur geschehen, wenn das C. an Ordre nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt war. Dem Befrachter des Schiffes steht das Recht zu, falls der Destinatär fallit werden sollte, nachdem das Schiff bereits in See gegangen ist, durch Nachsendung eines zweiten C-es anderweitig über seine Güter zu disponiren. Eine solche Disposition (Stoppage in transitu) kann jedoch nur dann stattfinden, wenn der Absender im Besitz noch eines vom Schiffer unterzeichneten C-es ist, denn nur gegen Aushändigung eines solchen ist der Schiffer verpflichtet, die Waaren abzuliefern.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 366.
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