Faviāna actĭo

[141] Faviāna actĭo, die Klage, welche nach römischem Recht dem Patron, wenn ihm der Freigelassene zwar im Testament zum Erben eingesetzt, aber den ihm gebührenden Pflichttheil durch dolose Veräußerungen unter Lebenden geschmälert hatte, auf Revocation dieser Veräußerungen eingeräumt war. Eine unbegründete Praxis hat diese Klage als Actio quasi-Faviana auch andern Pslichttheilsberechtigten gegen ähnliche dolose Veräußerungen einräumen wollen, wogegen die neuere Doctrin sich erklärt hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 141.
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