Juristische Gewißheit

[193] Juristische Gewißheit, der Grad des Beweises, welcher erforderlich ist, um eine streitige Thatsache im Civil- od. Criminalproceß als wirklich geschehen ansehen zu können. Die Erfordernisse der J-n G. sind verschieden, je nachdem die Beweistheorie beschaffen ist, welche den Richter zu leiten hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 193.
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