Kaiserrecht

[225] Kaiserrecht, 1) in Urkunden u. Reichsgesetzen, bes. des 16. u. 17. Jahrh., so v.w. das Römisch-Justinianeische Recht, bes. die Novellen; 2) im Mittelalter auch allgemeine Bezeichnung für Rechtssammlungen, die das gemeine deutsche, auf Gewohnheit, kaiserlichen u. königlichen Verordnungen beruhende Recht darstellten. Man gab daher auch dem Sachsen- u. Schwabenspiegel (s.d.), bes. dem letztern, den Namen K. Ein eigenes Rechtsbuch ist das kleine (littele) K., welches als Hauptquelle den Schwabenspiegel benutzt, doch auch in vielen Sätzen von demselben abweicht. Es entstand wahrscheinlich zu Ende des 13. Jahrh. in Franken od. Hessen, da es mehrfach auf die fränkischen Modificationen des gemeinen Rechts Bezug nimmt (daher auch Frankenspiegel genannt). Beste Ausgabe von Endemann, 1846; 3) Gewohnheiten, vom deutschen Kaiser u. am Hofe desselben beobachtet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 225.
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