Laßgut

[139] Laßgut (Bonumlassicum), ein Bauerngut od. auch ein einzelnes Grundstück, welches dem Besitzer (Lasse, Laßgutshesitzer) zur Nutznießung unter gewissen Bedingungen, insbesondere der Übernahme der öffentlichen Lasten u. eines Zinses (Laßzins) an den eigentlichen Eigenthümer überlassen worden ist. Ursprünglich scheint das Laßgutsverhältniß namentlich bei unfreien, leibeignen Bauern vorgekommen zu sein; später haben sich die Verhältnisse sehr verschieden gestaltet, so daß aus der Bezeichnung L. nicht gleich auf eine ganz bestimmte rechtliche Eigenschaft des Gutes geschlossen werden kann. Oft liegt dem Laßgutsverhältniß r. nr die Natur eines Preeariums (s. d) zu Grunde, so daß der Eigenthümer das L. in jedem Augenblick beliebig zurückziehen kann; öfters sind die Laßgüter aber doch auf die Lebenszeit des Bauern, zuweilen auch mit einer beschränkten Vererblichkeit verliehen, so daß die Bauernfamilie so lange auf dem Gute belassen werden muß, als Dienste u. Abgaben von ihr gehörig geleistet werden. Ähnlich sind die Güter auf Herrengunst, die Leibrechtsgüter, Schupflehen, Todbestände u.a.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 139.
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