Landtrauer

[96] Landtrauer, Trauer, welche beim Ableben eines Landesherrn od. dessen Gemahlin u. Wittwe im Lande ausgeschrieben zu werden pflegt. Sie war vormals von sehr langer Dauer u. ging speciell die Dienerschaft des Staats u. seiner Gemeinden an, welcher sich die wohlhabenderen Unterthanen in Hinsicht der Kleidung anzuschließen pflegen. Sie schließt die lauten Vergnügungen, Concerte, Theater u. dgl. aus, dagegen wird in allen Kirchen des Landes eine bestimmte Zeit lang täglich mit den Glocken geläutet; daß die Zeitungen u. Zeitblätter eines Landes, worin die Regierung eine L. ausgeschrieben[96] hat, mit schwarzem Rande eingefaßt werden, ist nicht vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Devotion. Die Standesherren haben kein Recht auf die Auszeichnung der L. in ihren vormaligen Landeshoheiten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 96-97.
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