Plaidiren

[175] Plaidiren (spr. Plädiren), das Halten mündlicher Vorträge vor einem Gericht, insbesondere einem Collegialgericht, sei es zum Zwecke der Vertheidigung od. der Erhebung einer Klage, resp. Anklage. Daher Plaidoyer (spr. Plädoajeh), der Abschnitt des Verfahrens in einem gerichtlichen Termin, in welchem die beiderseitigen Anwälte (im Strafproceß der öffentliche Ankläger u. der Vertheidiger) ihre Ausführungen dem Gericht in geordneter mündlicher Rede vortragen Im mündlichen Strafverfahren[175] bildet das P. den Schlußact der öffentlichen Verhandlung, nach welchem sich das Gericht zur Fällung des Erkenntnisses zurückzieht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 175-176.
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