Regreßklage

[935] Regreßklage, eine Klage, mittelst welcher derjenige, welcher rechtlich angehalten wurde einen, durch eines Anderen Schuld entstandenen Schaden zu ersetzen od. dessen Verbindlichkeit auf sich zu nehmen, sich nunmehr gegen diesen Anderen wendet, um von diesem das Geleistete wieder ersetzt zu erhalten. R-n dieser Art kommen in verschiedenen Fällen u. aus verschiedenen Veranlassungen vor; bes. bei dem Bürgen, welcher für den Hauptschuldner zahlen mußte u. sich nunmehr gegen diesen wendet; im Wechselrecht, indem der Wechselinhaber, welcher, obwohl er den Wechsel bezahlte, dafür keine Bezahlung vom Trassaten erlangen konnte, seinen Regreß gegen die Wechselvormänner (den Indossanten u. zuletzt den Aussteller) nehmen kann; gegen den Richter, wenn derselbe bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z.B. bei Eintragung einer Hypothek, ein Versehen beging, durch welches einem Betheiligten ein Verlust entstand, worauf dieser Letztere gegen den Richter auf Ersatz dieses Verlustes klagen kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 935.
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