Triftgerechtigkeit

[823] Triftgerechtigkeit (Triftrecht, Servitus actus, S. agendi), das Recht eines Grundstücksbesitzers, sein Vieh über das Grundstück eines Andern treiben zu dürfen. Insofern die T. nicht ausnahmsweise als ein vertragsmäßiges Recht bestellt ist, bildet dieselbe regelmäßig eine ländliche Servitut (Servitus praedii rustici) u. geht als solche activ wie passiv auf die Singularsuccessoren im Besitze des herrschenden u. dienenden Grundstücks über. Das Römische Recht hat über den Umfang der in der Servitus actus liegenden Befugnisse manche specielle Rechtsnormen ausgebildet, z.B. daß die Servitut auch das Recht auf dem Wege zu gehen (Fußsteiggerechtigkeit) mit begreift. Nach dem heutigen Recht entscheidet über diesen Umfang bes. der Sprachgebrauch, die Sitte u. die Gewohnheit der Gegend. Hiernach ist daher namentlich zu beurtheilen, zu welchen Zeiten u. mit welchem Vieh die T. ausgeübt werden darf. Ökonomisch bilden die Trift- u. Weidegerechtigkeiten die bequemste Form der Düngung für das nächste Jahr; nichtsdestoweniger hat die neuere Landwirthschaft allgemein sich gegen die Forterhaltung dieser Gerechtigkeiten erklärt, weil sie den Feldern u. Wiesen der Verpflichteten der Regel nach weit mehr schaden, als sie den Berechtigten Nutzen bringen. Es sind deshalb die T-en meist zunächst zu einem Gegenstand der neueren Ablösungsgesetzgebung geworden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 823.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika