Unterhändler

[255] Unterhändler (Mäkler, Sensal, Courtier, Proxeneta), eine Person, welche zur Vermittlung von Rechtsgeschäften aller Artzwischen verschiedenen Personen gebraucht wird. Gemeinrechtlich ist darüber, daß dergleichen U. obrigkeitlich autorisirt u. vereidet sein müßten, nichts bestimmt; die Particulargesetze verlangen dagegen mindestens für die mit Vermittelung kaufmännischer Waaren-, u. Wechselgeschäfte sich beschäftigenden Mäkler (s.d.) öffentliche Autorisation. Wo diese vorgeschrieben ist, fehlt denjenigen, welche das Gewerbe ohne solche Autorisation betreiben (Winkelmäkler), der öffentliche Glaube; die durch solche unbefugte Mäkler vermittelten Geschäfte werden aber deshalb nicht ungültig. Die Zuziehung eines U-s hängt immer von dem freien Willen der Contrahenten ab. Öffentlich angestellte U. müssen zur Leistung der auf die Vermittelung von Geschäften ihres Wirkungskreises bezüglichen Dienste auf Erfordern stets bereit sein. Der U. ist dabei dem, welcher sich seiner Vermittelung bedienen will, zur getreuen Angabe aller ihm bekannten Verhältnisse, welche auf den Entschluß der Contrahenten, das Geschäft einzugehen, Einfluß üben könnten, u. zur Vermeidung falscher Vorspiegelungen verpflichtet; er haftet dabei für Dolus u. Culpa lata, insofern er öffentlich angestellt ist, auch für Culpa, levis. Für Erfüllung der unter seiner Vermittelung zu Stande gebrachten Geschäfte hat dagegen kein U. zu haften, bes. daher nicht für die Zahlungsfähigkeit der Personen, insofern ihm dabei nicht ein Dolus zur Last fällt. Manche Gesetze schreiben sogar, um die Unparteilichkeit der U. zu sichern, vor, daß kein U. die Garantie für Erfüllung der von ihm vermittelten Geschäfte übernehmen dürfe. Der U. hat, insofern er aus der Mäkelei ein Gewerbe macht, das Recht, für die durch ihn vermittelten Geschäfte ein Mäklerlohn (Senserie, Courtage, Proxeneticum, Philanthropum) zu fordern, s.u. Mäkler.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 255.
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