Verbalien

[447] Verbalien (v. lat.), wörtliche Äußerungen im Gegensatze von thatsächlichen (Realien), öfter auch gebräuchlich, um unnütze Reden damit zu bezeichnen, am häufigsten in der ersten Bedeutung bei Zusammensetzung mit anderen Worten, daher Verbalcaution, s.u. Caution 2) A); Verbalcontract, ein Contract, dessen verbindliche Kraft in der Förmlichkeit mündlich ausgesprochener Worte liegt, z.B. die römische Stipulation im Gegensatze vom Nealcontracte, dessen Verbindlichkeit erst von einer gewissen Leistung abhängt, z.B. der Darlehnscontract. Verbalinjurie, eine durch Schimpfworte begangene Ehrenverletzung im Gegensatz der Real- u. Idealinjurie; vgl. Injurie. Verbalnuntiation, eine solenne Ermahnung, welche derjenige, der durch Veränderungen, die mit irgend einem Grundstück vorgenommen werden sollen, Schaden für ein Grundstück befürchtet, dahin bewirken kann, daß der Andere von dem Opus novum in solo factum abstehe (Operis novi nuntiatio). Die Ermahnung bewirkt, daß, bis über das Recht des Nuntianten u. des Nuntiaten in Folge gerichtlicher Verhandlung entschieden ist, Einhalt mit dem Opus geschehen od. Caution von dem Nuntiaten geleistet werden muß, daß er Alles restituire, Falls er Unrecht behalten würde. Thut der Nuntiat weder das Eine noch das Andere, so gibt die Nuntiation dem Nuntianten das Interdictum de opero restituendo od. J. demolitorium auf Zerstörung alles nach der Nuntiation Vorgenommenen. Die Nuntiation bildet immer einen außergerichtlichen wörtlichen Act, obschon Manche ihr auch eine Nuntiatio publica als eine gerichtliche Ansagung u. eine Nuntiatio realis, welche in der thätlichen Vertreibung der Arbeiter etc. bestehen soll, als verschiedene Arten entgegensetzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 447.
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