Wachfrohne

[720] Wachfrohne, Frohne, vermöge deren Unterthanen gewisse Wachen für ihren Grundherrn zu thun schuldig sind. Früher wurde davon bei gefährlichen Zeiten, z.B. beim Einfall von Räuberbanden, gegen Marodeurs im Kriege etc. für grundherrliche Schlösser u. andere Gebäude Gebrauch gemacht. Später wurde die W. hauptsächlich auf Feuerwache u. auf die Wache bei Arrestaten des Gerichts beschränkt. Die Verbindlichkeit, welche früher meist unbeschränkt war, wurde später durch Bestimmung einer gewissen Zeit, häufig nur auf[720] die ersten 24 Stunden von der Arretirung an, modificirt, auch mußten die Wachenden dafür einen gewissen Lohn erhalten. Gegenwärtig sind die W-n durch die Ablösungen fast überall beseitigt worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 720-721.
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