Erbe, der

[1858] Der Êrbe, des -n, plur. die -n, Fämin. die Erbinn, plur. die en, ein Wort, welches nur noch in der fünften Bedeutung des vorigen Wortes üblich ist. 1) Ein jeder, der eines andern Vermögen nach dessen Tode als ein Eigenthum erhält. Jemanden zu seinem Erben einsetzen, Er ist mein Erbe. Sein Vermögen kommt an lachende (d.i. fremde,) Erben. 2) In[1858] engerer Bedeutung, leibliche Kinder, weil sie die natürlichen Erben des Vermögens ihrer Ältern sind, daher sie auch oft Leibeserben heißen, zum Unterschiede von den Testaments-Erben, Lehenserben u.s.f. Er ist ohne Erben gestorben, ohne Kinder. Besonders ein leibliches Kind männlichen Geschlechtes. Seine Frau hat ihm einen jungen Erben gebracht, ein Knäbchen. 3) In einigen Gegenden ist Erbe so viel als ein Eigenthümer eines Grundstückes, z.B. ein Holzerbe. An andern Orten wird der Erbe dem Fremden entgegen gesetzet.

Anm. Eribu kommt in der Bedeutung eines Erben schon bey dem Kero, und Erue im 9ten Jahrhunderte vor. Im Niedersächsischen lautet dieses Wort Arve. S. auch Erbnehmer.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1858-1859.
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