Faustrecht, das

[62] Das Faustrêcht, des -es, plur. inus. das ehemahlige Vorrecht des Deutschen Adels, seine Ansprüche mit gewaffneter Hand selbst gültig zu machen, ohne nöthig zu haben gerichtliche Hülfe zu suchen; das Kolbenrecht, im Schwedischen Näfwerätt, von Nafwe, die Faust.


Ihr Degen konnte dieß nicht schaffen,

Sie hat kein Faustrecht oder Waffen

Zu Landeserben je gemacht,

Opitz Ps. 44.


Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 62.
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