Propst, der

[847] Der Prōpst, des -es, plur. die Pröpste, Fämin. die Pröpstinn, ein aus dem Lat. Praepositus verkürztes Wort, welches überhaupt einen Vorgesetzten bedeutet, aber nur in einigen einzelnen Fällen üblich ist. So führet der Vorgesetzte eines Lehenshofes in manchen Gegenden den Nahmen eines Lehens-Propstes. Am häufigsten ist es von einem Vorgesetzten über geistliche Personen, und in[847] Kirchensachen. In der Römischen Kirche haben manche Klöster anstatt der Äbte und Äbtissinnen Pröpste und Pröpstinnen, welche zuweilen die fürstliche Würde bekleiden, wie der gefürstete Propst zu Ellwangen. Der Vorgesetzte eines Kathedral-Stiftes ist unter dem Nahmen des Dom-Propstes bekannt. Auch in den evangelischen Kirchen hat man Pröpste, oder Kirchen-Pröpste, welche den Geistlichen eines gewissen Bezirkes vorgesetzet sind, unter dem Superintendenten oder General-Superintendenten stehen, und in manchen Ländern Inspectores, und mit dem mehr Lateinischen Ausdrucke Präpositi heißen. In einigen Ländern sind sie von den Inspectoren noch verschieden, und da sind sie dem General-Superintendenten untergeordnet, und den Inspectoren vorgesetzt, und vertreten alsdann die Stelle der Superintendenten. In den Preußischen Landen wird derjenige Vorgesetzte, unter welchem die Feldprediger bey der ganzen Armee stehen, der Feld-Propst genannt, da er denn den General-Superintendenten bey der Armee vorstellet.

Anm. Es ist schon frühe aus dem Lat. entlehnet worden, denn schon Notker übersetzt Praepositus durch Probista. Im Schwabenspiegel lautet dieses Wort Brobst, im Nieders. Prawest, Prawst, im Angels. Profast, Prauast, Pravos, im Schwed. Probst, im Isländ. Profastur, im Engl. Provost, im Franz. Prevost. S. auch Profoß, welches gleichfalls davon abstammet. Man schrieb es ehedem gemeiniglich Probst, die Dehnung des o zu bezeichnen, welches aber so wohl wider die Abstammung als allgemeine Hochdeutsche Aussprache streitet. S. auch Papst, Anm.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 847-848.
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