Das Reichs-Cammergericht

[213] Das Reichs-Cammergericht wurde 1495 vom Kaiser Maximilian I. zu Erhaltung des Landfriedens angeordnet. Anfänglich war es zu Frankfurt am Mayn, wurde nachher nach Worms, Nürnberg, Augsburg und Speyer etc. verlegt, und ist seit 1693 zu Wetzlar. Es besteht aus einem Cammerrichter und aus zwei Präsidenten, welche der Kaiser ernennt, und dann aus Assessoren, welche von den Reichs-Ständen präsentiret werden. Diese haben auch das Cammergericht zu unterhalten, und es hat ein jeder Stand seinen ihm angeschlagenen Beitrag, welcher Cammer-Zieler genannt wird, alle halbe Jahre an den Cammer-Gerichts-Pfennigmeister einzuschicken. Die Gerichtsbarkeit des Cammergerichts erstreckt sich über die Streitigkeiten der Reichsstände mit einander, der Unterthanen mit ihrer Landesherrschaft, auch, vermittelst der Apellation, über die Streitigkeiten der mittelbaren Unterthanen des Deutschen Reichs mit einander; jedoch haben die Churfürsten und verschiedene fürstl. Häuser das Privilegium, daß von ihnen an die Reichsgerichte nicht appellirt werden darf. S. Reichshofrath.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 213.
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