Johann Jacob Moser

[179] Johann Jacob Moser. Dieser unermüdet thätige und dabei streng rechtschaffne Gelehrte war ein Sohn des Wirtembergischen Expeditionsraths gleichen Namens, welcher zugleich Rechnungsrath des Schwäbischen Kreises war, und wurde 1701 zu Stuttgard geboren. Sein Leben (welches er selbst beschrieben hat), enthält bis gegen das letzte Drittheil desselben eine Reihe von Abwechselungen, welche alle zu erzählen zu weitläuftig sein würde. Er bekleidete abwechselnd an verschiedenen Orten sowohl als akademischer Lehrer als auch als juristischer Geschäftsmann öffentliche Aemter, reiste aber auch in Zwischenräumen (ohne Ruf und Mittel) nach Wien und Wetzlar, an welchem letztern Orte er sich mehrere Jahre aufhielt, und privatisirte von 1739 (in welchem Jahre er wegen einer Disputation, de jure et modo succedendi in regna Europä, speciatim in regnum Bohemiae, seiner Stellen als geheimer Rath, Director der Universität und Ordinarius zu Frankfurt an der Oder entlassen wurde) an bis 1747 zu Ebersdorf im Vogtlande. Diese letzte Zeit, welche er größten Theils zur Ausarbeitung seines großen Deutschen Staatsrechts anwandte, hielt er für die glücklichste seines Lebens. Im J. 1751 bekam er in Stuttgard die Stelle eines Wirtembergischen Landschafts-Consulenten, erhielt auch 1759 den Titel eines königlich Dänischen Etatsraths. Da er aber in eben diesem Jahre die Rechte der Landstände gegen den Herzog von Wirtemberg sehr freimüthig vertheidigt hatte, ließ ihn [179] dieser auf Veranlassung seines Ministers, des Grafen von Montmartin, in sehr scharfen Arrest nach Hohentwiel bringen, aus dem er nicht eher als 1764 durch ein kaiserliches Rescript befreit werden konnte. Er privatisirte nunmehr mit dem Genuß seiner Besoldung bis an seinen Tod, 1785 d. 30. Sept. zu Stuttgard und wandte seine Zeit mit dem unermüdetsten Eifer zu gelehrten Beschäftigungen an. Moser ist in mehr als einer Rücksicht merkwürdig: denn er bereicherte das Deutsche Staatsrecht, und baute diesen Theil der Rechtslehre auf einen festen Grund, da er alles durch Urkunden bewies, und ihm eine mehr als akademische Erfahrung dabei zu Statten kam, brachte auch eine bisher fast gar nicht betriebene Wissenschaft, das positive Europäische Völkerrecht, durch seine Schriften in Aufnahme; und seine Werke sind ein unschätzbares Repertorium zu dem Deutschen Staatsrecht, wenn sie auch gleich in einem abschreckenden Style und nicht planmäßig vorgetragen sind. Er übertraf in Rücksicht der Menge seiner Werke alle Gelehrten seines Jahrhunderts, vielleicht alle, die jemahls gelebt haben; seine Schriften betragen, große und kleine zusammengerechnet, gegen 500: und wenn auch Euler der Zahl nach noch mehr schrieb, so sind doch Mosers Werke weit voluminöser; sein Deutsches Staatsrecht begreift allein mit dem Register und den Zusätzen 53 Theile in Quart, andre damit in Verbindung stehende spätere Werke über das ältere und neue Staatsrecht ungerechnet. – Sein Sohn, Friedrich Carl Freiher von Moser, hat sich ebenfalls durch viele vortreffliche Schriften um die Wissenschaften, besonders um das Staats- und Völkerrecht, sehr verdient gemacht.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 3. Amsterdam 1809, S. 179-180.
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