Bescheid

[237] Bescheid oder Decret ist der allgemeine. Name für jeden richterlichen Ausspruch in einer Proceßsache, der entweder entscheidend oder blos proceßleitend sein kann, je nachdem dadurch ein unter den Parteien streitiger Punkt zum Vortheil der einen und zum Nachtheil der andern entschieden oder nur der Gang des Processes bestimmt wird, Aussprüche der ersten Art nennt man vorzugsweise Erkenntnisse, Urtheile, Decisa und unterscheidet Haupterkenntnisse oder Endurtheile, Endbescheide, Desinitivsentenzen, wenn dadurch die Hauptfrage, und Interlocute, oder Neben- und Zwischenbescheide, wenn dadurch blos ein Nebenpunkt, z.B. die Frage über die Beweislast, Zulässigkeit von Beweismitteln u.s.w. entschieden wird. Proceßleitende Aussprüche oder Decrete im engern Sinne sind nur Mittheilungen und enthalten Auffoderungen zur Vornahme gerichtlicher Handlungen. Sie haben deshalb auch keine Rechtskraft, werden vom Richter von Amtswegen erlassen und können von ihm stets abgeändert werden. Seine volle Bedeutung erlangt ein Bescheid erst, wenn er rechtskräftig (s.d.) geworden ist, d.h. durch keine Rechtsmittel mehr angefochten werden kann.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 237.
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