Chatoulle

[406] Chatoulle wird ein Behältniß zur Aufbewahrung von Geld und Geldeswerth genannt; von dem Behältnisse hat man aber den Namen auf den Inhalt übertragen, und [406] pflegt namentlich die Privatkassen fürstlicher Personen damit zu bezeichnen. Diese Kassen sind von den Landeskassen gesondert, in constitutionnellen Staaten der ständischen Controle enthoben und der Willkür des Fürsten überlassen. – Unter Chatoullgütern versteht man das sämmtliche Privatvermögen eines Fürsten an beweglichen oder unbeweglichen Gütern, weil die Einkünfte davon in die fürstliche Chatoulle fließen. In Bezug auf dasselbe ist ein Fürst ganz als Privatmann zu beurtheilen und kann frei darüber verfügen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 406-407.
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