Convention

[468] Convention heißt nach dem Lateinischen jede Übereinkunft unter zwei oder mehren Personen, und es gelten darüber im Allgemeinen die bei jedem Vertrage (s.d.) zur Anwendung kommenden Grundsätze; conventionell bedeutet demnach der Übereinkunft entsprechend. – Conventioalstrafe wird die vermöge einer besondern Übereinkunft von Jemand für den Fall übernommene Leistung genannt, daß er eine Verbindlichkeit gar nicht oder doch nur mangelhaft erfüllt. Solche Leistungen bestehen gewöhnlich in einer Summe Geld, können jedoch auch andere Dinge zum Gegenstande haben und ihre Gültigkeit hängt von der des Hauptgeschäfts ab, aus dessen Veranlassung sie festgesetzt ist. Auch darf die Schuld des Nichterfüllens nicht an dem Berechtigten oder an einem unabwendbaren Zufalle, sondern nur an dem Verpflichteten selbst liegen, der übrigens durch Bezahlung nur dann seiner Hauptverbindlichkeit entlassen ist, wenn dies vorher ausbedungen wurde; außerdem kann der Berechtigte dennoch auf die Erfüllung der Verbindlichkeit dringen. Ist diese aber, obgleich nur mangelhaft, erfüllt, so kann er nur noch die Conventionalstrafe verlangen, doch bleibt ihm stets unbenommen, wenn der durch die Nachlässigkeit des Verpflichteten zugefügte Nachtheil größer ist, als die Conventionalstrafe, auf völlige Entschädigung zu klagen. Bei einer Geldschuld kann dagegen die Conventionalstrafe die landesüblichen Zinsen nicht übersteigen.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 468.
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