Fracht

[76] Fracht ist eine Ladung von Gütern, welche einem Fuhrmann oder Schiffer (Frachtfahrer) gegen einen bedungenen Lohn, welcher ebenfalls Fracht genannt wird, übergeben wird, um sie binnen einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte, unverletzt abzuliefern. In dem Frachtbriefe, welcher dem Frachtfahrer offen mitgegeben wird, damit er sich sowol unterwegs als am Orte seiner Bestimmung damit ausweisen könne, ist enthalten: der Name des Absenders, des Empfängers und des Frachtfahrers, deren Wohnorte, der nach dem Gewicht oder der Anzahl der Stücke bedungene Lohn, und wie viel dem Frachtfahrer etwa im Voraus darauf vom Absender bezahlt worden ist, wie viel er also vom Empfänger noch zu fodern habe, die Münzsorte, in welcher er auszuzahlen, der Termin, bis zu welchem die Waaren abzuliefern, das Verzeichniß derselben nach den einzelnen Packen (Frachtstücken, Collis) mit Angabe der Art, wie sie gepackt und gezeichnet sind, das Gewicht der Güter, der Ort und der Tag, an welchem sie geladen worden. Auch die vom Frachtfahrer ausgelegten Zölle und dergl. müssen vom Empfänger der Waaren wiedererstattet werden. Jeder Frachtbrief muß vom Absender eigenhändig unterschrieben sein. Der Frachtfahrer kann, wenn ihm die bedungene Fracht nicht ausgezahlt wird, sich rechtlich an die Waaren halten; dafür ist er aber auch verpflichtet, alle oben angegebenen Bedingungen zu erfüllen und nur Unglücksfälle, deren Unabwendbarkeit er nachweisen kann, begründen ein Recht auf Nachsicht. Man unterscheidet ganze und halbe Fracht, je nachdem der Frachtfahrer ganze oder halbe Ladung an den ihm anvertrauten Gütern in Bezug auf seinen Frachtwagen oder sein Schiff hat. Eine Ladung, die auf dem Rückwege mitgenommen wird, heißt Rückfracht. – Besondere Maßregeln sind noch bei den Schiffern nöthig, welche gewöhnlich viel bedeutendere Ladungen als die Fuhrleute haben und auf ihren weiten Wegen nach verschiedenen Staaten kommen, in denen sie wegen der Zölle sich auszuweisen haben. Auf allen Flüssen, welche eine gute Schifffahrts- und Zollordnung haben, muß der Schiffer ein Manifest mitnehmen. Dieses enthält den Inhalt sämmtlicher [76] ihm ertheilter Frachtbriefe, den Namen und Wohnort des Schiffseigenthümers, den Namen, die Tragbarkeit und die Flagge des Schiffs, die beglaubigende und bestätigende Unterschrift des Schiffers, der für die Richtigkeit verantwortlich ist. Dieses Manifest wird am Landungsorte von den Schiffahrts- und Zollbeamten mit der Ladung verglichen und bestätigt. Im Seehandel erhält der Schiffer einen dreifach ausgestellten Frachtbrief, welcher Connossement genannt wird. Überdies muß der Seeschiffer einen Frachtcon tract, Nolissement, Certapartie haben, d.h. den schriftlichen Contract, welcher besagt, auf wie lange oder auf welche Reise das Schiff oder ein Theil desselben, um welchen Mieth, zins ( Fracht, Nolis) verdungen worden sei. Der Schiffscapitain muß auf seiner Reise ein genaues, durch Zeugnisse beglaubigtes Verzeichniß über alle Ereignisse, welche ihm während seiner Reise zugestoßen, führen, aus dem der Weg, den er genommen, wo er angelandet, sowie ob er die nöthigen Zölle entrichtet habe, hervorgeht. Wo er anlandet, muß der Capitain (in einem Hafen seiner Nation von der Obrigkeit, in einem fremden Hafen von dem Consul seiner Nation) sein Geschäftsregister visiren und sich die nöthigen Zeugnisse über Aufenthalt u.s.w. geben lassen.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 76-77.
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