Gewährleistung

[212] Gewährleistung. Wer eine Sache oder ein Recht an einen Andern veräußert, muß diesem dafür einstehen, daß jene Sache oder jenes Recht demselben nicht aus einem vor der [212] Übertragung stattgehabten rechtlichen Grunde entwährt, d.h. von einem Dritten auf dem Wege Rechtens wieder entrissen werde, sowie auch, daß die Sache bei der Überlieferung nicht einen geheimen Schaden hat, der ihren Werth herabsetzt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 212-213.
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