Indult

[443] Indult (lat., d.h. Nachlaß, Verwilligung) wird die Jemand rechtlich ertheilte Erlaubniß genannt, die Erfüllung einer Verbindlichkeit auf eine festgesetzte Zeit anstehen zu lassen, namentlich eine Urkunde, welche auf die angegebene Zeit einen Schuldner vor gerichtlicher Verfolgung durch seine Gläubiger sicherstellt. (Vgl. Moratorium.) – Indult wird auch gleichbedeutend mit Indulgenz oder Ablaß (s.d.) gebraucht.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 443.
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