Landrecht

[696] Landrecht (das) ist ursprünglich dem Lehnrecht entgegengesetzt und bezeichnet die Gesammtheit der Rechtsbestimmungen, welche sich auf das allodiale Eigenthum und die Verhältnisse der nicht im Lehnsverbande lebenden Bürger des Staats beziehen. Im Allgemeinen bezeichnet es dann die Gesammtheit aller in einem Staate geltenden Gesetze. Erst seit dem 12. Jahrh. begann man in den germanischen Staaten die geltenden Gesetze, welche bisher nur als Gewohnheitsrecht [696] bestanden hatten, schriftlich aufzuzeichnen. Berühmt wurden namentlich der Sachsenspiegel (s.d.), der zwischen 1215 und 1228 entstand, und der Schwabenspiegel (s.d.) aus dem Anfange des 14. Jahrh. Außer diesen allgemeinern Gesetzsammlungen bezeichnete man als Landrechte auch verschiedene Particulargesetzgebungen, so z.B. das östr. und das friesische Landrecht aus dem 13. Jahrh., das ostfries. von 1312, das bair. von 1346 u.a. – Am wichtigsten ist das allgemeine preuß. Landrecht, welches durch Friedrich den Großen veranlaßt und 1784–88 zuerst in sechs Abtheilungen als Entwurf gedruckt und dem sachverständigen Publicum vorgelegt wurde. Zugleich wurde dieses zu gründlichen Bemerkungen über den Entwurf aufgefodert und den brauchbarsten und verständigsten Bemerkungen Preise zugesichert. Im Jun. 1791 war das Werk unter dem Titel »Allgemeines preuß. Gesetzbuch« beendet. Da jedoch noch an Einzelnheiten Anstoß genommen wurde, so erfolgte eine nochmalige Durchsicht des Gesetzbuchs und erst am 1. Jun. 1794 wurde es mit Gesetzeskraft bekannt gemacht und ihm der Titel »Allgemeines Landrecht« ertheilt. Dasselbe wurde fast allgemein mit großem Beifall aufgenommen und hat sich sehr segensreich erwiesen. Veränderungen, Berichtigungen und Zusätze, welche die spätere Zeit mit sich gebracht hat, findet man unter andern aufgezeichnet in Strombeck's »Ergänzungen des Allgemeinen Landrechts für die preuß. Staaten« (3 Bde., 3. Aufl., 1829; 4. Bd. 1837).

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 696-697.
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