Petition

[467] Petition heißt zu Deutsch Bitte, Bittschrift, doch nennt man in der Regel nicht jede gewöhnliche Bitte so, sondern blos diejenigen Gesuche, welche von ganzen Corporationen oder Volksversammlungen ausgehen und dem Regenten oder der gesetzgebenden Behörde überreicht werden, um dadurch die Einführung irgend einer nützlichen Einrichtung oder die Abstellung eines Misbrauchs oder sonst eine gesetzgeberische Thätigkeit zu befördern. Obwol man glauben sollte, daß das Bitten nichts Strafbares sei; da es ja stets in der Willkür des Gebetenen steht, ob er gewähren will oder nicht, so hat man doch die Ausübung dieses natürlichen Mittels, um einen Wunsch zu verwirklichen, zu einem Rechte gestempelt und dieses Recht den Angehörigen des Staates bald ganz entzogen, bald unter mehr oder weniger Beschränkungen zugestanden. In den constitutionnellen Staaten ist das Petitionsrecht in der Regel in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt; doch hat man der Ausübung desselben in einzelnen deutschen Staaten nicht selten Hindernisse in den Weg gelegt. In Frankreich und England besteht es dagegen unverkümmert und es werden namentlich in England oft Volksversammlungen von 100,000 Menschen öffentlich gehalten, um über eine zu entwerfende Bittschrift zu berathen und zu beschließen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 467.
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