Acht

[11] Acht, Bann, im german. Recht die Ausstoßung des Friedensbrechers aus der Rechtsgenossenschaft, später prozessuales Zwangsmittel gegen Angeklagte, die sich weigerten, vor Gericht zu erscheinen, in Deutschland hauptsächlich gegen flüchtige, abwesende Verbrecher bei Vergehen gegen Kaiser und Reich (Reichs-A.), seltener in einzelnen Ländern wegen anderer Verbrechen (Landes-A.) angewandt. Das Verfahren dabei hieß der Achtsprozeß. Nach dreimaliger Vorladung wurde die einfache A. erkannt, die nur innerhalb des Gerichtsbezirks, und erst nach Jahresfrist die strenge oder vollständige A. (Aber-A., Ober-A.), die überall einem jeden gestattete, sich des Verbrechers zu bemächtigen; wer den Geächteten schützte, fiel selbst in A.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 11.
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