Eid

[486] Eid, Eidschwur (lat. jusjurandum, sacramentum), die feierliche Beteuerung einer Aussage durch Anrufung Gottes als Zeugen der Wahrheit. Die zu bestärkende Erklärung kann sein entweder das Versprechen, etwas zu tun oder lassen zu wollen (promissorischer E., Voreid), oder die Versicherung, etwas getan oder gelassen zu haben (assertorischer E., Nacheid). Der E. kommt vor als Verfassungseid des Staatsoberhauptes, der Staatsbürger und Staatsbeamten, als Dienst- und Amtseid der Beamten, Geschworenen, Schöffen, Dolmetscher, des Soldaten als Fahneneid. Am häufigsten kommt der E. vor als gerichtlicher; so als Parteieid im Zivilprozeß (teils auf Parteiverfügung beruhender Schiedseid, teils vom Richter auferlegt), dann als Zeugen- und Sachverständigeneid, als Offenbarungseid. Vor der Eidesleistung (Beeidigung) hat der Richter an die Heiligkeit des E. zu ermahnen. Die Eidesmündigkeit tritt in Deutschland mit dem vollendeten 16. Jahre ein. Über Verletzung der Eidespflicht s. Meineid und Eidesbruch.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 486.
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