Erbzins

[525] Erbzins, bestimmte jährl. Abgabe in Geld oder Naturalien, die auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt oder gegen Überlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstück versprochen und vom jeweiligen Besitzer bezahlt wird. Erbzinsgüter, einer solchen Reallast unterworfene Güter. (S. Erbpacht.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 525.
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