Staatsgerichtshof

[748] Staatsgerichtshof, Gerichtshof zur Verhandlung und Aburteilung solcher Staatsverbrechen, welche der Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte entzogen sind; insbes. derjenige, welcher über die gegen einen Minister erhobene Anklage wegen Verfassungsverletzung zu richten hat (in England die Pairskammer, in Preußen das Kammergericht zu Berlin, in Sachsen und Württemberg eigener Gerichtshof unter Einfluß der Krone und der Stände; in Österreich bestehend aus 24 von jedem Hause des Reichsrats je zur Hälfte gewählten Bürgern).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 748.
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