Vormundschaft

[935] Vormundschaft (lat. tutēla), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge und Vertretung für Personen, welche nicht oder doch nur beschränkt geschäftsfähig sind (Minderjährige, Geisteskranke, Verschwender, Trunksüchtige). Die mit der Fürsorge und Vertretung betraute Person heißt Vormund (Tutor); er steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (s. Obervormundschaft; Bürgerl. Gesetzb. §§ 1773 fg.). Wenn es sich um eine einzelne Angelegenheit, insbes. Vermögensverwaltung handelt, wird er Pfleger (s.d.) genannt. (S. auch Gegenvormund.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 935.
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