Nachmittagssitzung.

[424] DR. SERVATIUS: Herr Vorsitzender! Darf ich zu der Reihenfolge der Plädoyers der Organisationen kurz eine Angabe machen?

Ich überreiche dann hier eine Aufstellung, die auf einer kurzen Rücksprache mit den Kollegen beruht. Danach könnten ab Donnerstag/Freitag sprechen: Politische Leiter und Gestapo, dann ab Montag SS und SD, Dienstag Generalstab, Reichsregierung, und Mittwoch SA.

Ich habe in einer zweiten Spalte angegeben, bis wann die Dokumente zur Übersetzung abgegeben werden können, und in der letzten Spalte ist aufgeführt, wann die Plädoyers voraussichtlich gehalten werden können. Wenn also Samstag keine Sitzung ist, könnte der Freitag mit Plädoyers ausgefüllt werden von Politischen Leitern und Gestapo. Das wollte ich sagen.


VORSITZENDER: Sie meinen, Freitag dieser Woche könnte mit Plädoyers für die Politischen Leiter ausgefüllt werden?


DR. SERVATIUS: Jawohl, und dann die Gestapo. Wenn Samstag frei ist, könnte am Montag die SS beginnen, so daß dann keine Unterbrechung eintreten würde. Die Schwierigkeit liegt auch noch bei der Übersetzungsabteilung, ob sie mitkommt mit diesem Tempo.


VORSITZENDER: Ich nehme an, daß die Schwierigkeit der Übersetzungsabteilung teilweise darin besteht, daß sie nichts zu übersetzen hat.


DR. LATERNSER: Herr Vorsitzender! Das Gericht wollte Mitteilung darüber haben, ob auf Grund des Hoßbach-Dokuments auch eine Orientierung stattgefunden habe. Wie sich aus dem Dokument selbst ergibt, hat Hoßbach Hitler über die Existenz dieses Protokolls orientiert und es ihm zweimal zum Lesen vorgelegt; aber Hitler hat abgelehnt, es abzuzeichnen. General Hoßbach erinnert sich nicht, ob er das Protokoll dem Generaloberst von Fritsch vorgelegt habe, sicher habe er es aber dem Generaloberst Beck vorgelegt. Er gibt dann weiter an, daß dieses Protokoll von den Teilnehmern an der Besprechung nicht unterzeichnet worden sei.


VORSITZENDER: Es ist doch von Blomberg paraphiert worden, steht da.


DR. LATERNSER: Jawohl, paraphiert, aber nicht unterschrieben. Darf ich fortfahren, Herr Vorsitzender?


VORSITZENDER: Gewiß, gewiß!

DR. LATERNSER: Aus den Affidavits 213 a, b und c ergibt sich, daß wichtigste Dienststellen von dieser Besprechung des 5. November 1937 nicht unterrichtet worden sind. Zahlreiche Offiziere befassen sich mit dem Nachweis, daß Ausrüstung und Ausbildung der[424] Wehrmacht den Gedanken an einen Angriffskrieg ausschlossen, was sich aus den Affidavits Nummer 223 bis 225, 220 und 277 ergibt. Mit der durchaus gegensätzlichen Beurteilung der Lage durch Wehrmacht einerseits und Hitler andererseits beschäftigt sich Generaloberst Adam in Affidavit Nummer 211.

Der Feldmarschall von Weichs entkräftet mit Affidavit Nummer 215 die Auffassungen des Feldmarschalls von Blomberg in dessen Affidavit Nummer 3, US-536. Durch Feldmarschall Sperrle wird in den Affidavits Nummer 237 und 237a berichtet, daß er und Reichenau den Zweck ihres Besuches auf dem Berghof anläßlich der Schuschnigg-Konferenz im Februar 1938 nicht gekannt haben. Hitler habe sich erst später über dieses Ereignis, allerdings dann ziemlich drastisch, geäußert.

Die überraschende Anordnung zum Einmarsch in Österreich zwang die Truppe zur Improvisation, das ergeben die Affidavits Nummer 238 bis 244. Das gleiche gilt für die Besetzung der restlichen Tschechoslowakei, wofür ich auf die Affidavits Nummer 246, 252 und 254 Bezug nehme.

General Warlimont führt in dem Affidavit Nummer 217 aus, wie bis zum Tage des Angriffs auf Polen mit einem friedlichen Ausgang der Spannungen gerechnet wurde. Das gleiche ergeben die Affidavits Nummer 227, 246 und 255 bis 257. Äußerungen Hitlers, die die Generale in dieser Auffassung bestärkten, behandeln die Erklärungen Nummer 219, 211, 212 und besonders Nummer 277.

Die Überraschung, die der endgültige Marschbefehl gegen Polen hervorrief, ergibt sich aus den Affidavits Nummer 228 bis 231, sowie aus Nummer 255, 256 und 257.

Der Marine war durch Großadmiral Raeder im Juli 1939 noch mitgeteilt worden, daß ihm die politische Führung eindeutig versichert habe, mit irgendwelchen kriegerischen Verwicklungen sei in den nächsten Jahren nicht zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Affidavit Nummer 3115 des Konteradmirals Kratzenberg. Das deutsche Schlachtschiff »Gneisenau« befand sich bei Kriegsausbruch mit dem schriftlichen Befehl, daß mit kriegerischen Verwicklungen nicht zu rechnen sei, ohne Munitionsausstattung auf Ausbildungsfahrt bei den Kanarischen Inseln. Das ergibt sich aus dem Affidavit des Admirals Foerste, Nummer 3114, und nach Admiral Backenköhlers Affidavit Nummer 3116 herrschte infolge mangelnder Produktionsvorbereitung noch im August 1940 Mangel an Torpedos für die damals noch geringe Anzahl der U-Boote.

Nur wenige Offiziere erfuhren von der Vorbereitung des Norwegen-Feldzuges. Das ergibt sich aus Affidavit Nummer 259, und aus den Erklärungen Nummer 263, 264, 266, 267 und 269 ergeben sich Äußerungen Hitlers, keinen Zweifrontenkrieg riskieren zu wollen.

[425] Ich kann leider das außerordentlich eingehende Material aus Zeitmangel nicht ausführlicher zitieren und muß mich auch bezüglich des Rußlandfeldzuges auf kurze Verweisungen beschränken. Er nahm sich auch nach den vorliegenden Meldungen, die den Generalen bekanntgegeben worden sind, als Präventivkrieg aus. Das ergibt sich aus den Affidavits Nummer 270a bis 270 n, sowie 271, 272, 274 und 275.

Ich verweise weiter auf die Dokumente Mil-14, die sich auf den Seiten 83 bis 96 in meinem Dokumentenbuch I befinden. Der Hinweis genügt.

Ich wende mich nunmehr dem Beweisvorbringen zu einzelnen Punkten zu, das ich in folgender Reihenfolge vortragen werde:

  • 1. Beziehungen zu Einsatzgruppen

  • 2. Kommissarbefehl

  • 3. Bandenkampf

  • 4. Gefangenenbehandlung

  • 5. Zerstörungen

  • 6. Behandlung der Zivilbevölkerung

  • 7. Handhabung der Gerichtsbarkeit im Osten

  • 8. Kommandobefehl

  • 9. Arbeiterdeportation

  • 10. Verbrechen gegen Kriegsrecht und Humanität.

Zunächst zu Einsatzgruppen:

Die Anklage behauptet, daß die Einsatzgruppen den Oberbefehlshabern in jeder Hinsicht unterstanden haben und hat sich zum Beweise bezogen

  • 1. auf die Aussagen Ohlendorf

  • 2. Aussagen Schellenberg

  • 3. Urkunde L-180

  • 4. Affidavit 16 des Generals Röttiger und schließlich

  • 5. auf das Affidavit 18 des SS-Führers Rode.

Ich werde nunmehr dem Gericht darlegen, daß diese Beweise der Anklagebehörde nicht schlüssig sind. Darüber hinaus führe ich den Gegenbeweis, daß die behaupteten Beziehungen nicht bestanden haben, so daß die Verbrechen, die von den Einsatzgruppen begangen worden sind, dem von mir vertretenen Personenkreis nicht zur Last gelegt werden können.

Erstens: Zur Zeugenaussage Ohlendorf verweise ich auf die Affidavits Nummer 703 und 703a des General Woehler, die in Übersetzung vorliegen und die die Aussage des Ohlendorf in den Belastungspunkten widerlegen.

Ich möchte insbesondere die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken, daß General Woehler zu jener Zeit der Stabschef der [426] 11. Armee war, mit dem der Zeuge Ohlendorf in dem von ihm behaupteten belastenden Sinne verhandelt haben will. Die Affidavits des Generals Woehler widersprechen vollständig der Aussage Ohlendorfs.

Zweitens: Das von der Anklage vorgelegte Affidavit Nummer 12 des Zeugen Schellenberg, US-557, baut sich – worauf ich die Aufmerksamkeit des Gerichts lenken möchte – in der Hauptsache auf Vermutungen auf. Ich habe den Zeugen Schellenberg vor der Kommission einem längeren Kreuzverhör unterzogen, das das Gericht auf den Seiten 3524 bis 3554 des Kommissionsprotokolls nachlesen kann, worum ich ausdrücklich bitten möchte, weil sich aus diesem Kreuzverhör ergibt, daß der Zeuge nicht in der Lage war, Tatsachen anzugeben, auf die er seine Vermutungen gründen kann.

Schellenberg behauptet eine zwischen General Wagner und SS-Führer Heydrich getroffene Vereinbarung, daß die Einsatzgruppen im Operationsgebiet voll den Oberbefehlshabern unterstellt worden seien. Ich lege dem Gericht gegenbeweislich das Affidavit Nummer 704 des Generalrichters Mantel vor, der mit dem im Verlauf des 20. Juli 1944 zu Tode gekommenen General Wagner gerade über diesen Punkt gesprochen und die eindeutige Erklärung erhalten hat, daß die Einsatzgruppen nicht den militärischen Kom mandobehörden, sondern nur dem Reichsführer-SS unterstellt seien.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die von der Anklage vorgelegte Urkunde Nummer 447-PS, auf den Seiten 99 und 100 meines Dokumentenbuches I, aus deren Seite 2 zu Ziffer 2b eindeutig hervorgeht, daß der Reichsführer-SS, also Himmler, im Operationsgebiet des Heeres Sonderaufgaben erhalte und er im Rahmen dieser Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung handle.

Das ergibt sich aus den Seiten 99 und 100 des Dokumentenbuches I, einer Urkunde, die von der Anklage selbst vorgelegt worden ist.

Der Zeuge Schellenberg erwähnt in dem Affidavit Nummer 12 die enge Zusammenarbeit der Panzergruppe 4 unter Generaloberst Höppner mit den Einsatzgruppen.

Ich möchte die besondere Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken, auf welche Weise diese Aussage zu diesem Punkt zustandegekommen ist. Dem Zeugen ist während seiner Vernehmung durch die Anklagebehörde der Bericht der Einsatzgruppea vorgelegt worden. Aus diesem Bericht hat der Zeuge Schellenberg die in diesem behauptete enge Zusammenarbeit zu seinem eigenen Wissen gemacht und dieses Wissen dann in seinem Affidavit verwertet. Ich möchte aus diesem Grunde eine Stelle des Kreuzverhörs vor der Kommission zitieren:

»Frage:...«

[427] VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sie argumentieren doch jetzt, nicht wahr? Wir wollen jetzt keine Argumente hören. Ich meine, Sie weisen uns jetzt auf den Fall der Anklage hin, und Sie argumentieren über die Affidavits die Sie vorlegen, und behaupten, diese würden der Anklagebehörde gegenüber eine befriedigende Antwort darstellen. Nun, das ist jetzt nicht notwendig.

DR. LATERNSER: Ich glaube, Herr Präsident, ich bin dann mißverstanden worden. Ich stelle gegenüber: Behauptung der Anklage, Beweis der Verteidigung. Damit das Gericht sieht, aus welchem Grunde ich den Beweis führe, muß ich diesen Beweis in Beziehung setzen mit der Behauptung der Anklage.


VORSITZENDER: Das haben Sie schon getan, und, wenn ich so sagen darf, sehr zufriedenstellend. Sie haben bis jetzt zehn verschiedene Kategorien dieser einzelnen Punkte angeführt, und Sie verweisen uns jetzt auf Ihre Beweisführung über die Einsatzgruppen. Das ist alles, was wir brauchen, aber keine Hinweise oder allenfalls Argumentation bezüglich der Beweisführung der Anklage im Hinblick auf die Einsatzgruppen. Wenn Sie uns weiterhin Hinweise auf Ihre Affidavits über die Einsatzgruppen geben wollen, würde uns das vollkommen genügen.


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich bedaure, noch etwas sagen zu müssen. Ich kann Beweis führen, indem ich das Anklagematerial entkräfte oder indem ich Gegenbeweis erbringe. Ich möchte in diesem Fall dem Gericht zeigen, daß das Affidavit des Zeugen Schellenberg, das die Anklage vorgelegt hat und in dem der Zeuge von besonders engen Beziehungen der Einsatzgruppe mit Höppner spricht, nicht Wissen des Schellenberg ist, sondern daß er es über...


VORSITZENDER: Das verstehe ich schon. Hier heißt es, daß Ohlendorf und Schellenberg Zeugen für die Anklagebehörde sind, die aussagen, daß das Oberkommando mit den Einsatzgruppen zu tun hätte und ihnen tatsächlich Befehle gegeben hat. Das ist eine Sache, die Sie bestreiten, und Sie weisen uns auf die Aussage hin, von der Sie behaupten, sie würde das bestreiten. Den Beweis der Anklagebehörde brauchen Sie uns doch nicht vorzulegen. Sie haben uns gesagt, um was es sich handelt: Ohlendorf, Schellenberg und L-180.

Wollen Sie fortfahren?


DR. LATERNSER: Darf ich eine kurze Stelle der Aussage Schellenberg zitieren?


VORSITZENDER: Nein.

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Das ist ja Beweismittel, das ich vor der Kommission erzielt habe und jetzt nur durch kurzes Zitat dem Gericht unterbreiten möchte!


[428] VORSITZENDER: Aber sehen Sie, das wird doch dann Argumentation, und es ist nicht mehr lediglich Erklärung. Wir wollen es rein auf Erläuterungen beschränken, die Sie zu Ihren Beweismitteln geben können. Wenn Sie anfangen, den Beweisvortrag der Anklagebehörde zu kommentieren, wird es nach Meinung des Gerichtshofs Argumentation.

Nun, wenn Sie sich kurzfassen, können Sie auf diese Stelle Bezug nehmen, die anscheinend zu Ihrer Beweisführung gehört.


DR. LATERNSER: Ganz kurz das Zitat:

»Frage: Sie haben keine Bedenken gehabt, Urkunden, die Ihnen gerade vorgelegt worden sind, dann in Ihren Aussagen, die Sie ja beschworen haben, sofort zu verwerten?

Antwort: Bitte, Herr Rechtsanwalt Dr. Laternser, was verstehen Sie unter ›verwerten‹?

Frage: Sie haben diesen Bericht zum Gegenstand Ihrer Aussage gemacht.

Antwort: Befragt unter Eid, mußte ich ja dazu Stellung nehmen.«

Ich will mit diesem Zitat nur beweisen, daß das Wissen des Zeugen Schellenberg zu diesem Punkt nicht sein eigenes Wissen ist.

Der Zeuge gibt dann in seinem Affidavit 12 weiter an, er sei zur Überzeugung gekommen, daß in der Besprechung Wagner-Heydrich die zukünftige Tätigkeit der Einsatzgruppen, auch was geplante Massenhinrichtungen anbelangt, vermutlich erörtert und festgelegt worden sei.

Zu diesem Punkt verweise ich nur auf das Ergebnis des Kreuzverhörs. Es ergibt sich dort ganz eindeutig, daß sich der Zeuge Schellenberg die Vermutung, daß General Wagner und Heydrich in jener Besprechung im Jahre 1941 über geplante Massenhinrichtungen gesprochen haben, erst im Jahre 1945 gebildet hat.

Der Zeuge Schellenberg gibt dann weiter an, daß er im Juni 1941 einer Ic-Besprechung beigewohnt habe, die mehrere Tage gedauert hat, daß er aber nur bei einer dieser Besprechungen zugegen war. Er sagt dann in seinem Affidavit, daß den Ic-Offizieren vermutlich bei den folgenden Besprechungen die beabsichtigten Massenvernichtungen bekanntgegeben worden seien. Und er knüpft in diesem Affidavit die weitere Vermutung an, daß auch die Oberbefehlshaber durch diese vermutlich orientierten Ic-Offiziere von den geplanten Massenvernichtungen orientiert worden seien.

Ich werde nunmehr dem Gericht nachweisen, daß beide Vermutungen, die Schellenberg zur Belastung zum Ausdruck gebracht hat, mit der Wahrheit in Widerspruch stehen. Ich lege dem Gericht die Affidavits Nummer 701 und 701a vor, die in Übersetzung vorliegen. In dem Affidavit Nummer 701 gibt ein Teilnehmer dieser [429] Ic-Besprechung an, es ist General von Gersdorff, daß von geplanten Massenvernichtungen nicht gesprochen worden sei, und die gleiche Tatsache bestätigt Generalmajor Kleikamp gleichfalls unter seinem Eid. Ich habe dem Schellenberg beim Kreuzverhör eine dieser eidesstattlichen Erklärungen vorgelegt und ihn folgendermaßen befragt: – Ich zitiere von Seite 3552. – Das ist eines der wenigen wörtlichen Zitate, die ich wegen ihrer Wichtigkeit vornehmen möchte...

VORSITZENDER: Worauf wollen Sie sich beziehen? Ein Kreuzverhör vor dem Gerichtshof?

DR. LATERNSER: Jawohl...


VORSITZENDER: Vor dem Gerichtshof, oder vor wem?


DR. LATERNSER: Vor der Kommission, Herr Präsident.

Gut, ich verzichte auf die Verlesung, Herr Präsident. Ich verweise das Gericht nur auf Seite 3552 des Protokolls vor der Kommission, das mit diesem Punkt im besonderen Zusammenhang steht.

Das Affidavit des Generals Röttiger, US-560, kann nach Durchführung des Kreuzverhörs vor der Kommission von der Anklagebehörde in dem von ihr gewünschten Sinne jetzt nicht mehr verwertet werden. Ich. sehe auch hier von Zitaten ab, obwohl ich sie sehr gerne zitieren würde, und verweise das Gericht auf die Seiten 3318 bis 3324.

Bezüglich der Aussage des SS-Führers Rode, Affidavit Nummer 18, US-563, den ich leider nicht ins Kreuzverhör nehmen konnte, verweise ich darauf, daß der Zeuge selbst mit den Worten beginnt:

»Soviel mir bekannt ist, waren die Einsatzgruppen voll unterstellt...« Gegenbeweislich besitze ich zu diesem Punkt 52 eidesstattliche Erklärungen, denen ich die Nummern 701 bis 752 gegeben habe. Die Affidavits 704, 705, 707, 710 bis 752 stellen völlig klar, daß eine Unterstellung der Einsatzgruppen niemals erfolgt ist. Das Affidavit 706 ergibt außerdem, daß Feldmarschall von Kleist als Führer einer Heeresgruppe schon auf das bloße Gerücht hin, daß Juden ermordet würden, sofort eingeschritten ist, sich den Höheren SS- und Polizeiführer kommen ließ und ihm gegenüber zum Ausdruck brachte, daß er Ausschreitungen gegen die Juden nicht dulden würde. Dieser SS-Führer versicherte ihm, daß keine Ausschreitungen gegen die Juden erfolgten und er auch keinen Befehl dazu habe.

Ich verweise das Gericht ferner auf das Affidavit Nummer 709, aus dem sich ergibt, daß General der Panzertruppen, Freiherr Geyr von Schweppenburg, den Führer eines Einsatzkommandos, der ihn aufsuchte und vorgab, mit der politischen Befriedung beauftragt zu sein, sofort aus dem Operationsgebiet gewiesen hat.

Ich verweise auf das Affidavit 712a des Generals von Knobelsdorff, der einen SD-Führer verhaften ließ, weil er 50 bis 60 Personen [430] erschießen lassen wollte, die angeblich nach Aussagen von Vertrauensleuten deutschfeindlich wären und die Absicht hätten, gegen die deutsche Truppe Sabotageakte zu vollführen. Ein Beweisstück erscheint mir in diesem Zusammenhang noch von besonderer Wichtigkeit zu sein, und zwar das Affidavit 1637 des Generals Kittel. Nach diesem Affidavit ist der Volksdeutsche Bürgermeister von Marinka wegen Verbrechen an einer Jüdin von einem Kriegsgericht zum Tode verurteilt und erschossen worden. Wie wäre dieses Urteil zu verstehen, wenn auf der anderen Seite die militärischen Führer die Ermordung von vielen Tausenden von Juden befohlen oder geduldet hätten?

Ich verweise schließlich noch auf die Aussagen sämtlicher Zeugen vor der Kommission, die bekundet haben, daß die Einsatzgruppen der Wehrmacht nicht unterstanden haben.

Nun zum Kommissarbefehl.

Die Anklage hat hierzu das Affidavit Nummer 24, US-565, des Oberst von Bonin vorgelegt, nachdem dieser Befehl für alle Einheiten des Ostheeres gegolten habe. Aus dem gleichen Affidavit ergibt sich aber schon, daß dieser Befehl durch den Kommandierenden General des 47. Panzerkorps, General Lemelsen...


VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sie kommentieren jetzt wieder Aussagen der Anklagebehörde, und zwar US-565. So verstehe ich es wenigstens.


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich glaube, ich bin mißverstanden worden. Ich habe nur auf einen Teil dieser Urkunde verwiesen, auf den die Anklage nicht verwiesen hatte.


VORSITZENDER: Die eidesstattliche Versicherung liegt doch wohl als Beweismittel vor, und zwar als Beweisstück der Anklagebehörde, und Sie kommentieren es; wir wollen das nicht. Sie sollen Ihre eigene Beweisführung vorbringen. Fahren Sie bitte fort.


DR. LATERNSER: Die Widerlegung der Anklage bezüglich des Kommissarbefehls ergänze ich durch weitere eidesstattliche Erklärungen. Ich habe dazu insgesamt 82 der Kommission überreicht, die die Nummern 301 bis 376 tragen.

Ich würde an sich sehr gerne etwas ausführlicher auf diesen Punkt eingehen. Ich möchte es aber in Anbetracht der Eiligkeit unterlassen und nur auf besondere Punkte hinweisen, auf die ich jedoch unbedingt hinweisen muß.

Die Aussage des Generals Warlimont im Affidavit Nummer 301a zeigt den Widerstand gegen den Befehl schon bei seiner Entstehung im OKW und OKH und die vergeblichen Versuche, ihn überhaupt zu verhindern. Der Chef des Generalstabs des Heeres, Generaloberst Zeitzler, hat sofort bei Hitler gegen diesen Befehl Stellung genommen, und seinen energischen Gegenvorstellungen [431] ist es zu verdanken, daß die Aufhebung des Befehls erreicht wurde. Das ergibt sich aus der Urkunde 302b. Ich bitte, aus dieser wichtigen Urkunde einen Absatz zitieren zu dürfen; es ist 301b.


VORSITZENDER: Ich dachte 302b. Welches ist die richtige Nummer?


DR. LATERNSER: Ja, ich glaube, hier ist ein Irrtum eingetreten. In der Liste, die Herrn Präsidenten vorliegt, hat dieses Dokument die Nummer 301b.


VORSITZENDER: Ich verstehe.


DR. LATERNSER: Ich zitiere:

»Nach meinem Dienstantritt als Chef des Generalstabs des Heeres bin ich in einem Gespräch unter vier Augen mit Adolf Hitler auf diesen Befehl sehr ernst und deutlich, und ihn ausführlich von allen Seiten beleuchtend, zu sprechen gekommen. Adolf Hitler war damals, wie ich mich entsinne, sehr beeindruckt davon. Das fiel mir auf, weil er ja sonst seine einmal festgelegte Ansicht in solchen Fragen nie änderte, und einem, wenn man solche Fragen anrührte, sofort das Wort abschnitt. Deshalb bin ich mehrmals darauf zurückgekommen und glaube, eine Änderung seiner Einstellung erreicht zu haben.«

Auf die übrigen eidesstattlichen Erklärungen verweise ich.

Ich möchte insbesondere hinweisen auf das Affidavit 315. Aus diesem ergibt sich nämlich, daß Generaloberst Höppner der Oberbefehlshaber der Panzergruppe 4, in derselben Weise gehandelt hat wie auch die anderen Oberbefehlshaber, also den Befehl nicht durchführte.

Ich beziehe mich dann auf die eidesstattlichen Erklärungen 324 a, b und c. Mit diesen Urkunden widerlege ich die Russische Anklage auf Seite 1 des Dokuments, USSR-62. Der General der Panzertruppe Nehring bestätigt ausdrücklich in dieser eidesstattlichen Erklärung, daß der Befehl in seinem Bereich nicht durchgeführt worden ist. Diese Aussage wird bestätigt durch Affidavit 336.

VORSITZENDER: Fahren Sie fort, Dr. Laternser.

DR. LATERNSER: Die Aussage des Generalmajors Pape, und zwar in Affidavit Nummer 333, widerlegt auch für den Bereich dieser Division, und zwar derselben Division, die damals von dem späteren Feldmarschall Model geführt worden ist, die Russische Anklage gemäß USSR-62, die eine Aussage des Soldaten Trest zugrunde legt. In dieser Division ist zur Zeit, als Feldmarschall Model, natürlich in einem niedrigeren Dienstgrad, diese Division führte, der Befehl niemals durchgeführt worden.

Die Aussage des Admirals Schmundt in Affidavit 349 zeigt, daß der Befehl auch in der Marine, für die er ja an sich nur untergeordnete Bedeutung hatte, auf Ablehnung stieß.

[432] Daß auch bei den verbündeten Truppen keine völkerrechtswidrige Behandlung der russischen Kommissare stattfand, bezeugt die Aussage des Oberstleutnants Fellmer – Affidavit 376 – hinsichtlich der 13. rumänischen Division und für den Bereich des italienischen Expeditionskorps; er hatte den Befehl nicht zur Weitergabe erhalten und auch nicht weitergegeben.

Ich bitte das Gericht, die Zusammenfassung, die in der Liste über die eidesstattlichen Erklärungen zum Kommissarbefehl enthalten ist, besonders eingehend studieren zu wollen, weil sich aus der Summe ergibt, daß der Befehl nicht durchgeführt worden ist. Ich wäre sicher in der Lage gewesen, noch weitere Beweise zu diesem Punkt vorzubringen, wenn mir noch weitere Zeit zur Verfügung gestanden haben würde.


VORSITZENDER: Sie haben schon auf 75 Affidavits Bezug genommen, ich denke, das genügt. Ich sage, Sie haben sich schon auf 75 Affidavits bezogen.


DR. LATERNSER: Zum Bandenkampf: Die Anklage behauptet, daß dieser Kampf, insbesondere im Osten, völkerrechtswidrig geführt worden sei. Zum Beweis für diese Behauptungen hat die Anklage sich bezogen auf das Affidavit Nummer 15 des Generals Röttiger, US-559, auf das Affidavit Nummer 20 des Generals Heusinger, US-564, auf das Affidavit Nummer 17, US-562, und auf die Aussagen des Zeugen von dem Bach-Zelewski.

Ich habe vor der Kommission die Zeugen Röttiger und Heusinger ins Kreuzverhör genommen und bitte das Gericht, von diesen Protokollen Kenntnis zu nehmen. General Röttiger hatte mit seinem Affidavit Nummer 15, US-559, eine ungewöhnlich schwere Belastung hervorgerufen.

Ich bitte das Gericht, einige Stellen über die Vernehmung vor der Kommission zu diesem Punkte verlesen zu dürfen.

General Röttiger hatte nämlich behauptet, daß Befehle des OKH vorgelegen hätten, mit schärfsten Mitteln durchzugreifen, ferner, daß die Zahl der Gefangenen des Feindes...


VORSITZENDER: Dr. Laternser! Wir müssen nicht diese Einzelheiten in Betracht ziehen, sondern den verbrecherischen Charakter der angeklagten Organisation: Erstens, ob sie eine Organisation im Sinne des Statuts ist, und zweitens, ob sie verbrecherisch ist.

Hier wollen Sie unsere Aufmerksamkeit auf Einzelheiten des Bandenkampfes in Ihrem Kreuzverhör eines Zeugen vor der Kommission lenken. Wie ich Ihnen dargelegt habe, haben wir fast 3000 eidesstattliche Versicherungen in Ihrem Fall in Betracht zu ziehen. Wenn Sie uns nur die Nummern der Affidavits geben wollten, die, wie Sie sagen, auf gewisse Angelegenheiten Bezug nehmen, dann [433] werden wir wissen, was sich auf diese Angelegenheiten bezieht und werden es in Betracht ziehen können.


DR. LATERNSER: Diese Einzelheiten hat aber die Anklage vorgetragen, sie sind besonders belastender Natur, und ich will deren Gegenteil beweisen...


VORSITZENDER: Ja, sie hat das getan, und wir haben den entsprechenden Hinweis. Sie sind in den Affidavits US-559 bis 564 vorgelegt worden, und ich weiß auch genau, daß Sie den Zeugen ins Kreuzverhör genommen haben. Ich will aber jetzt wissen, auf welche eidesstattliche Versicherungen als Antwort auf die Ausführungen der Anklagebehörde bezüglich des Partisanenkampfes Sie unsere Aufmerksamkeit lenken wollen.


DR. LATERNSER: Ich lenke die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das Kommissionsprotokoll. Ergebnis des Kreuzverhörs ist, daß das von der Anklage vorgelegte Affidavit des Generals Röttiger nicht mehr besteht. Zum Gegenbeweis beziehe ich mich auf die Affidavits 901 bis 1043 und, was die Niederschlagung des Warschauer Aufstandes anlangt, auf die Affidavits 1501 bis 1507. Im einzelnen dazu:

Die Erklärungen 901 bis 905 enthalten allgemeine Abhandlungen über den Bandenkrieg und seine Bekämpfung auf allen Kriegsschauplätzen. Besonders beachtenswert ist das Affidavit 903 des Feldmarschalls von Weichs. Die Affidavits 906 bis 931 geben Beispiele von der Kampfesweise der Banden, während in den Erklärungen 906 bis 920 besonders grausame Handlungen der Banden beschrieben sind.

Die Affidavits 921 bis 924 beweisen das völkerrechtswidrige Auftreten der Banditen, was Kleidung, Waffen und Einzelheiten anlangt.

Durch die Affidavits Nummer 925 bis 931 wird das Ausmaß der Sabotageakte an Eisenbahnen beschrieben. Daß deutscherseits dennoch nach den Regeln des Völkerrechts gekämpft worden ist, beweisen die Affidavits Nummer 932 bis 970. Aus ihnen ergibt sich, daß die Bandenangehörigen wie Kriegsgefangene behandelt worden sind.

Aus den eidesstattlichen Erklärungen 972 bis 1032 ergibt sich, daß von Befehlen oder Absichten der Obersten Führung, die Bandenbekämpfung zum Zwecke der Ausrottung von Juden oder Slawen zu führen, im Bereiche der Front keine Rede gewesen ist.

Die Affidavits 1033 bis 1040 und 1050 befassen sich mit dem Vorwurf gegen den Oberbefehlshaber der 18. Armee, daß er am 30. Oktober 1942 befohlen habe, alle Bandenangehörigen ohne Unterschied zu erschießen. Hierzu verweise ich auf die eidesstattliche Erklärung des Generaloberst Lindemann selbst, das war nämlich [434] der Oberbefehlshaber der 18. Armee, aus der sich ergibt, daß ein derartiger Befehl niemals gegeben worden ist. Er bezeichnet die Eintragung im Kriegstagebuch des Wehrmachtführungsstabes, 1786-PS, als unrichtig. Dieses Affidavit liegt in Übersetzung vor.

Die eidesstattliche Erklärung Nummer 1041 des Generals von Mellenthin ist eine Schilderung über ein großes Bandenunternehmen. Trotz eines Antrages der Heeresgruppe Nord beim Oberkommando des Heeres, die Durchführung dem Heer zu übertragen, ist dieses Unternehmen unter der Leitung Himmlers durch General der Polizei von dem Bach-Zelewski durchgeführt worden. Dieses Affidavit dient als Gegenbeweis zur Aussage von dem Bach-Zelewski, in der er sich selbst nur als Meldesammelstelle bezeichnet hatte. Zum Gegenbeweis dafür, daß diese Behauptung des Zeugen von dem Bach-Zelewski unrichtig ist, verweise ich weiter auf die Aussage des Zeugen Heusinger vor der Kommission.

Über die Niederwerfung des polnischen Aufstandes in Warschau besagen die Affidavits 1501 bis 1507, insbesondere die Erklärung des Generaloberst Guderian, 1501, daß:

  • 1. General der Polizei von dem Bach-Zelewski mit der Niederschlagung des Aufstandes beauftragt war,

  • 2. er für diese Aufgabe vom Reichsführer-SS Himmler eingesetzt war und diesem unmittelbar unterstand,

  • 3. daß er von diesem Befehle erhalten hat, also weder vom Oberkommando des Heeres noch von der Heeresgruppe Mitte, noch von der 9. Armee,

  • 4. daß die Masse der in Warschau eingesetzten Truppen aus SS- und Polizeitruppen bestand, darunter auch die SS-Brigade Kaminski,

  • 5. daß die besonderen Greueltaten gegen die Bevölkerung in Warschau durch die aus Ostbevölkerung bestehende SS-Brigade Kaminski durchgeführt und diese Brigade zur Verhütung weiteren Unheils aus dem Kampf gezogen und ihre Führer bestraft wurden,

  • 6. daß die 9. Armee für die aus Warschau entweichende Bevölkerung vorbildlich gesorgt hat.

Auf weitere Einzelheiten dieses Affidavits Nummer 1501 möchte ich nicht verweisen.

Als weiteren Beweis dafür, daß die Heeresdienststellen mit der Führung des Kampfes in Warschau nichts zu tun hatten, führe ich die Aussage des Generals von Vormann, Affidavit 1504, an.

Auch das Dokument USSR-128, das sich auf den Seiten 161 und 162 meines Dokumentenbuches II befindet, zeigt, daß die Wehrmachtstellen mit der Zerstörung Warschaus, die 1944 anscheinend beabsichtigt war, nichts zu tun gehabt haben.

[435] Einen besonderen Hinweis möchte ich noch für den Bandenkampf in Italien geben. Die Anklage hat zwei Befehle des dortigen Oberbefehlshabers, Feldmarschall Kesselring, vorgelegt und in diesen Verletzungen des Völkerrechts erblickt. Ich verweise hierzu auf die Vernehmung des Feldmarschalls Kesselring vor der Kommission, Seite 2084 bis 2124 des Kommissionsprotokolls. Der Zeuge hat bei dieser Vernehmung ausdrücklich bekundet, daß er zur Niederschlagung des Aufstandes vorübergehend diese Maßnahmen treffen mußte und es ihm dadurch gelungen ist, der Lage Herr zu werden. Diese Aussagen des Feldmarschalls Kesselring werden durch Affidavit 3004 des Generals Röttiger bestätigt.

Gefangenenbehandlung: Die Anklage wirft den militärischen Führern die Planung, Duldung oder das Begehen von Verbrechen gegen Kriegsgefangene vor, die sie auf allen Kriegsschauplätzen begangen haben sollen. Die Russische Anklage behauptet insbesondere besondere Greueltaten, die ich im einzelnen nicht nennen möchte. Ich werde die Anschuldigungen, soweit sie dem von mir vertretenen Personenkreis zur Last gelegt werden könnten, durch Affidavits widerlegen.

Ich verweise zunächst auf Affidavit Nummer 1101 des Feldmarschalls von Küchler, das sich mit den Grundsätzen der Kriegsgefangenenbehandlung befaßte. Der Oberstleutnant Schäder bekundet im Affidavit 1102, daß er im November 1941 in Orscha an einer Besprechung zwischen dem Generalstabschef, Generaloberst Halder, und den Chefs der drei Heeresgruppen der Ostfront teilgenommen habe, bei der auch die Ernährung der Gefangenen besprochen wurde. Die Heeresgruppen Mitte und Süd, bei denen gerade viele Gefangene angefallen waren, erbaten die Genehmigung, notfalls sogar unter Kürzung der deutschen Truppenverpflegung, auf Heeresbestände zurückgreifen zu dürfen, um den Gefangenen mehr Essen geben zu können. Ich verweise weiter in diesem Zusammenhang auf die eidesstattlichen Erklärungen 1103, 1104, 1104 a, 1105a bis c, 1106 bis 1109 einschließlich.

Ein ganz besonders wichtiges Affidavit ist das Affidavit Nummer 3146 des Generals Gercke. General Gercke war von August 1939 bis Ende des Krieges Chef des Transportwesens im Oberkommando des Heeres. Er schildert, daß die Transporte sowjetischer Kriegsgefangener genauso wie die Transporte anderer Kriegsgefangener behandelt worden sind. Sie wurden als Mannschaftstransporte in geschlossenen Güterwagen durchgeführt. Befehle, die hiervon abweichen, sind nie erteilt worden. Sofern Plattenwagen, wie es von der Anklage behauptet worden ist, verwendet wurden, wurden sie nur sehr selten und nur bei auf kurzen Strecken befindlichen Gefangenentransporten benutzt, zumal ein großer Mangel an dieser Wagenart herrschte. Keinesfalls sind absichtlich Transporte auf[436] offenen Wagen im Winter durchgeführt worden, um die Gefangenen etwa erfrieren zu lassen. Das ergibt sich aus dem Affidavit 3146.

Ich komme nun zur Widerlegung einzelner Punkte der Russischen Anklage auf dem Gebiet der Gefangenenbehandlung. Im Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 384) wird behauptet, daß auf der Insel Khortitsa am Dnjepr Leichen von Rotarmisten gefunden worden seien...

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der Gerichtshof hat bereits gesagt, daß er Ihnen nur einen halben Tag zuzuhören beabsichtigt, und wenn Sie Ihre Ansprache nicht kürzen oder nicht daran denken, sie zu kürzen, sieht es nicht aus, als ob Sie dies ermöglichen würden. Wenn Sie es nicht tun können, müssen wir Ihre Dokumente ohne weitere Erläuterungen annehmen. Sie sollten, wie mir scheint, im Hinblick auf die Kriegsgefangenen uns nur die Nummern der diesbezüglichen Affidavits nennen mit der Bemerkung »ich weise besonders hin auf den oder den Befehl, oder dies oder jenes Affidavit«, und dann werden wir wissen, daß Sie diesen Affidavits besondere Wichtigkeit beimessen; aber sie einzeln zu behandeln, wie Sie es jetzt tun, ist nur eine Zeitverschwendung. Jedenfalls meine ich, daß Sie innerhalb eines halben Tages Ihre Ausführungen über diese Themen abschließen müssen.

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich muß aber doch Gelegenheit haben, zu den Anschuldigungen, die die Anklage vorgebracht hat, Stellung zu nehmen!


VORSITZENDER: Sie haben diese Gelegenheit jetzt, und zwar schon seit 12.00 Uhr.


DR. LATERNSER: Im Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 384) wird behauptet, daß auf der Insel Khortitsa am Dnjepr Leichen von Rotarmisten gefunden worden seien, denen bei Folterungen Hände abgeschnitten, Augen ausgestochen und der Bauch aufgeschlitzt waren. Diese Behauptung wird widerlegt durch das Affidavit Nummer 1115 des Feldmarschalls von Kleist, der Oberbefehlshaber der dortigen Truppen war. Deutsche Truppen sind auf dieser Insel nicht eingesetzt worden. Dort kämpfte das ungarische Schnelle Korps. Das ergibt sich aus Affidavit Nummer 1115.

Im Nordabschnitt der Ostfront sollen nach dem Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 385) Gefangene als Kugelfang vor den angreifenden deutschen Truppen hergetrieben worden sein. Dies wird eindeutig widerlegt durch die Aussagen des ehemaligen Oberbefehlshabers der 18. Armee, Generaloberst Lindemann, Affidavit Nummer 1116a. Diese Aussagen werden zum gleichen Punkt erhärtet durch das Affidavit des Oberst Nolte, Nummer 3159.

[437] Das russische Dokument USSR-151 und der Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 401 bis 403) enthält die Vernehmung des Generals von Oesterreich, der besonders schwerwiegende Vorwürfe auf dem Gebiete der Gefangenenbehandlung erhebt.

Ich lege zum Gegenbeweis eine eidesstattliche Erklärung vor, und zwar Affidavit 1117, die beweist, daß die Besprechung im Mai 1941 durch von Oesterreich vollständig falsch wiedergegeben worden ist. Es wird insbesondere auch die Behauptung widerlegt, daß befohlen worden sei, auf fliehende Gefangene zu schießen oder arbeitsunfähige Gefangene zu vergiften.

Nach dem Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 423) sollen im Gefängnis Sewastopol zahlreiche Gefangene durch absichtlich schlechte Behandlung getötet worden sein.

Diese Behauptung wird eindeutig widerlegt durch die Aussage des damaligen Armeearztes der 11. Armee, Generalstabsarzt Grosse, in seinem Affidavit Nummer 1118.

Nach dem Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 423) sollen am 4. September oder Dezember 1943 drei Eisenbahnzüge mit Kriegsgefangenen von Kertsch nach Sewastopol gebracht und dort auf See verbrannt oder ertränkt worden sein.

Diese Behauptung wird durch die Aussagen der Generale Deichmann und Röttiger, die beide zu jener Zeit auf der Krim waren, in den Affidavits 3140 und 3007 widerlegt.

Die Russische Anklage versucht, in der Sitzung vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 429) die harten Kämpfe um die Steinbrüche bei Kertsch zu Bestialitäten der Deutschen zu stempeln. Gas soll verwendet worden sein, und nach Aussagen einer Frau, die offenbar genau gezählt hat, sollen 900 Gefangene mißhandelt oder erschossen worden sein. Dem steht die eindeutige Aussage des damals dort befehlenden Generals Mattenklott entgegen, und zwar ist es Affi davit Nummer 1121.

Das Vorbringen im Dokument USSR-62 und der Anklagevortrag vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 433), nach dem auf Befehl des Feldmarschalls Model und des Generals Nehring keine Gefangenen gemacht werden sollten, wird widerlegt durch die Affidavits Nummer 1222a bis f, also durch 6 Affidavits zu diesem besonderen Punkt.

Im Anklagevortrag vom 14. Februar 1946 (Band VII, Seite 478 und 479) wird schlechte Behandlung von Gefangenen in norwegischen Lagern behauptet. Generaloberst von Falkenhorst weist im Affidavit Nummer 1123 nach, daß diese Gefangenen nicht den militärischen Stellen sondern der SS unterstanden haben.

[438] Die Affidavits Nummer 1150 bis 1160 bezeugen, daß überall die verwundeten Gefangenen wie die eigenen Verwundeten behandelt worden sind.

Von den verschiedensten Kriegsschauplätzen liegen Aussagen vor, daß der Feind selbst die gute Behandlung anerkannt hat. Hierüber lege ich die Erklärungen Nummer 1161 und 1162, welch letztere eine Anerkennung des amerikanischen Generals Storm enthält, vor. Nummer 1165 bekundet einen Dankesbrief vom Neffen des englischen Königs, und Nummer 1166 bezeugt zahlreiche Dankschreiben von Royal Air Force-Offizieren an den Kommandanten des Flie gergefangenenlagers Oberursel für seine ritterliche Haltung. Aus Affidavit 1168 ergibt sich, daß der Kommandeur der 14. Division, General Heim, im Oktober 1942 für die deutschen Truppen bei Stalingrad angeordnet hat, daß die russischen Gefangenen unter weiterer Einschränkung der schon sehr knappen Versorgung der eigenen Truppen mit Nahrung versehen wurden.

Weitere Beispiele ritterlicher Behandlung des gefangenen Gegners bieten die Erklärungen 1170 und des Generaloberst Student, Nummer 1171. Generaloberst Student sandte, als unter englischen Gefangenen auf Kreta spinale Kinderlähmung ausgebrochen war, trotz schwierigster Lage der deutschen Truppen, die auf Luftversorgung angewiesen waren, ein Transportflugzeug nach Berlin, um das notwendige Serum zu holen.

Der Oberstabsarzt Dr. Schäfer gibt in Affidavit 1172 an, daß der Bergrettungsdienst in den Alpenrund 350 feindliche Flieger vor dem Tode errettet hat.

Von ganz besonders persönlicher Ritterlichkeit zeugt das Dokument 1174 des Oberst Graf Klinkowstroem, auf das ich verweisen möchte.


VORSITZENDER: Sie können uns, Dr. Laternser, doch einen Hinweis auf die Nummern der Affidavits geben, die bezeugen, daß Gefangene anständig behandelt wurden. Warum verschwenden Sie Zeit, indem Sie uns sagen, was jedes Affidavit beinhaltet. Sie brauchen uns doch nur zu sagen, daß sich diese Affidavits auf gute Behandlung von Seiten einzelner beziehen.


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Wenn ich nur Nummern angebe und nicht auf den Inhalt wenigstens zum Teil eingehe, dann wird das ganze Material kaum ins Gewicht fallen, weil diese Affidavits nicht übersetzt sind. Es sind von den gesamten Affidavits ungefähr 40 übersetzt. Wenn ich nicht einmal auf den Inhalt eingehen kann, dann werden diese Affidavits überhaupt nicht Beachtung finden können.


VORSITZENDER: Wir haben die schriftliche Zusammenfassung vor uns. Sie wiederholen aber praktisch in jedem Fall diese schriftliche Zusammenfassung, die uns ja vorliegt; zum Beispiel 1174 – [439] Anständige Behandlung englischer Gefangener. Dann ist noch ein Affidavit da von einigen britischen Offizieren, das aufzeigt, wer der britische Offizier ist und was seine Aussage über die Behandlung beinhaltet. Ich hoffe, ich habe es Ihnen ganz klar gemacht, daß Sie nicht mehr als einen halben Tag beanspruchen dürfen; und jetzt wird sich der Gerichtshof vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird am Samstag keine Sitzung abhalten.

DR. LATERNSER: Die Russische Anklage behauptet in der Sitzung vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 384 und 391) Leichenfledderei. Gegenbeweis mit Affidavits 1176 bis 1178.

Die Russische Anklage behauptet, daß sowjetische Kriegsgefangene zum Dienst in der deutschen Wehrmacht gezwungen worden seien. Dazu verweise ich auf die Affidavits 1179 bis 1203, aus denen sich ergibt, daß allein in einem Jahr die Zahl der Freiwilligen 500000 Mann betragen hat.

Für die Behandlung der Gefangenen im Heimatgebiet verweise ich auf die Affidavits 1208 bis 1213.

Bezüglich besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen beziehe ich mich auf die Affidavits 1214 bis 1216.

Zu Zerstörungen und Plünderungen: Ich habe unterteilt in fünf Abschnitte:

  • 1. Angebliche Zerstörung und Profanierung von Kirchen.

  • 2. Zerstörungen beim Vormarsch im Osten.

  • 3. Angebliche Zerstörung und Plünderungen von Kulturdenkmälern und Kulturstätten.

  • 4. Zerstörungen bei Rückzügen und

  • 5. Plünderungen.

Die Affidavits 1301 bis 1353 widerlegen die Behauptung der Anklage über die Zerstörung zahlreicher Kirchen und deren Profanierung. Die meisten Kirchen waren bereits zerstört oder auch profaniert als Lagerschuppen, Werkstätten, in einzelnen Fällen auch als Gottlosen-Museen eingerichtet. Dies beweisen die Affidavits 1301 bis 1323. Bei Rückzügen wurden Kirchen besonders geschont, Affidavit 1324; im Gegenteil wurden Kirchen ihrem religiösen Zweck wieder zugeführt, Beweis: Affidavits 1325 bis 1348.

Dann besonderer Schutz der Kirchen. Im Frankreich-Feldzug: Verhütung eines Großbrandes der Kathedrale in Rouen auf Befehl eines Oberbefehlshabers; dies beweisen die Affidavits 1349 bis 1353.

Zu Abschnitt 2 über Zerstörungen beim Vormarsch geben Aufschluß die Affidavits 1354 bis 1401.

[440] Die Affidavits 1354 bis 1362 beweisen die planmäßige Arbeit der sowjetrussischen Zerstörerkommandos beim deutschen Vormarsch. Die Affidavits 1363 bis 1398 beweisen riesige Zerstörungen durch die Sowjetrussen im Donezbecken, sowie das gleiche für die Industrieräume Stalino, Maikop, Artenisk, Dnjepropetrowsk, Kriwoi-Rog, Orel, Orchom-Kisegrad, Saporoshje, Smolensk, Witebsk, Rowno, Riga und Charkow.

In Witebsk wurden nach Affidavit 1319 russische Brandkommandos mit Benzinkanistern eingesetzt. Alles wird vorgetragen zur Widerlegung der Anklage behauptungen in den Sitzungsprotokollen vom 18. Februar 1946 (Band VII, Seite 587), vom 21. Februar 1946 Band VIII, Seite 105) und vom 22. Februar 1946 (Band VIII, Seite 140).

Der Staudamm von Saporoshje ist von den Sowjetrussen selbst zerstört worden; dies beweisen Affidavits 1371 bis 1384.

Die Hauptursache der Zerstörungen in Frankreich erklärt Affidavit 1400.

Die Zerstörungen in Griechenland sind nicht von den deutschen Truppen, sondern von den zurückweichenden feindlichen Truppen ausgeführt worden, das beweist Affidavit 1401.

Zu Unterabschnitt 3: Zerstörungen und Plünderungen von Kulturdenkmälern. Dazu die Affidavits 1402 bis 1552.

Dadurch eindeutige Widerlegung zahlreicher Behauptungen. 1402, Affidavit von Feldmarschall von Küchler: Nachdem Kunstschätze aus dem Frontgebiet zurückgeholt und in einem sicheren Museum in Pleskau untergebracht waren, feierliche Übergabe an den dortigen Metropoliten.

Leningrad: Zerstörungen waren durch militärische Notwendigkeiten bedingt. Beweise: Affidavits 1403 bis 1405. Zugleich Widerlegung der Zeugenaussagen Orbeli und Lomakin. Affidavits 1406 bis 1411 beziehen sich auf die Schlösser bei Leningrad, die in der Mehrzahl durch russisches Feuer vernichtet worden sind.

Der berühmte Tolstoj-Besitz in Jasnaja Poljana ist von den Deutschen geschont worden. Hierzu ausdrücklicher Befehl des Generaloberst Guderian; das beweisen die Affidavits 1412 bis 1418. Eines dieser Affidavits bezeugt, daß im russischen Siegerfilm vom Frühjahr 1942 das Tolstoj-Besitztum nach Rückeroberung unversehrt gezeigt worden ist.

Das Tschaikowskij-Museum in Klin ist nicht von Deutschen geplündert worden; Beweis: Affidavits 1419 bis 1422.

Affidavits 1423 bis 1427 beweisen, daß die Sternwarte in Bulkowo niemals in deutschem Besitz war und daher auch nicht von der deutschen Wehrmacht geplündert worden ist.

Plünderung der Sternwarte in Siemais auf der Krim ist nicht durch deutsche Truppen ausgeführt worden. Nach Affidavit 1428 [441] sind die Instrumente vor dem Einmarsch deutscher Truppen von den Sowjetrussen bei ihrem Rückzug entfernt worden.

Zerstörungen in Nowgorod, Affidavits 1429 bis 1438, sind niemals befohlen worden. Die Petri-Kirche und das berühmte Schwarzhäupter-Haus in Riga vernichteten nicht die Deutschen, sondern die Sowjetrussen selbst durch Brand.

Riga, Reval und Nowgorod litten schwer durch russische Bombenangriffe. Die Kirchenschätze von Nowgorod sind nicht von deutschen Truppen geplündert worden. Die Sowjetrussen haben diese im Jahre 1941 auf ein Schiff geladen; es sank im Wolchow und blieb dort liegen. Beweis dafür: Affidavits 1429 bis 1438.

Das Denkmal »Tausend Jahre Rußland« ist von den Deutschen einwandfrei und fürsorglich behandelt worden. Beweis: Affidavits 1439 und 1440.

Niemals ist Befehl gegeben worden, 500 Ortschaften in der Umgebung von Pleskau abzubrennen. Beweis: Affidavits 1441 bis 1443.

Generaloberst von Mackensen hat keine wertvollen Gemälde aus dem Museum in Rostow geraubt. Beweis: Affidavit 3021.

Zerstörungen in Kiew: Kiew ist ziemlich unversehrt in deutsche Hände geraten. Affidavits 1444 bis 1451 beweisen, daß die Zerstörungen hauptsächlich durch russische Zeitminen hervorgerufen worden sind. Deutsches Militär tat alles, den Brand zu bekämpfen und die Minen auszubauen. Dadurch wurde das Lenin-Museum gerettet. Schläuche zur Brandbekämpfung sind durch Flugzeuge aus Deutschland geholt worden. Beweis dafür: Affidavits 1444 bis 1451.

Plünderungen in Tula sind nicht erfolgt. Deutsche Truppen waren niemals in Tula, sondern haben nur den Stadtrand erreicht. Affidavit 1452.

Auf Plünderungen und Zerstörungen beim Rückzug beziehen sich die Affidavits 1453 bis 1483. Affidavit 1483 des Generals Woehler gibt Beweis dafür, daß in letzter Stunde der Wunsch eines hohen russischen Kirchenfürsten in Poltawa erfüllt wurde, kirchliche Wertschätze zu bergen.

Die Affidavits 1484 bis 1500 und 1551 bis 1591 beweisen, daß Plünderungen jeder Art streng verboten waren und strengstens bestraft wurden, auch wenn es sich um wenig wertvolles Plünderungsgut gehandelt hat.

Von besonderer Wichtigkeit: Affidavit 3024 des Generals Eberbach, durch das bewiesen wird, daß der Befehl Hitlers vom Sommer 1944, in Frankreich beim Rückzug alles zu zerstören, vom Oberbefehlshaber der 7. Armee im Einverständnis mit Feldmarschall Model nicht ausgeführt worden ist.

[442] Für den italienischen Kriegsschauplatz liegen die Zeugenaussagen Kesselring und Weizsäcker vor. Dazu Affidavits 3008, 3025 und 3026, aus denen sich ergibt, daß erstens: künstlerisch wertvolle Städte vorzeitig geräumt wurden, zweitens: Kunstschätze von Monte Cassino, Ravenna, Bologna und Rimini geschützt und geborgen wurden; drittens: befohlene Zerstörungen von Industrieanlagen nicht ausgeführt wurden. Durch persönliches Eingreifen eines deutschen Generals wurde verhindert, daß der Hafen von Genua gesprengt wurde. Das ergibt sich aus den Affidavits 3008, 3025 und 3026.

Ich verweise weiter auf die in meinem Dokumentenbuch befindlichen Urkunden USSR-115, USSR-168 und Mil-19.

Ich verweise ferner auf den Wehrmachtsbericht vom 18. Mai 1940, aus dem sich ergibt, daß Loewen nach hartem Kampf genommen wurde. Hierdurch erklären sich die Beschädigungen an der Universität in Loewen, die der Zeuge van der Essen auf Mutwillen glaubte zurückführen zu können.

Behandlung der Zivilbevölkerung: Die Russische Anklage hat behauptet, und zwar am 8. Februar 1946 (Band VII, Seite 195), daß durch die Richtlinien zum »Barbarossa«-Befehl die physische Vernichtung der Verdächtigen angeordnet worden sei. Ich verweise zum Gegenbeweis auf die eidesstattlichen Versicherungen Nummer 1601, 1601a, 1601b, aus denen sich ergibt, daß häufig Todesstrafen für Übergriffe, insbesondere bei Gewaltakten, verhängt worden sind. 1601c beweist zum Beispiel drei Todesurteile wegen Verbrechen einer russischen Familie gegenüber.

Es wird im Anklagevortrag vom 14. Februar 1946 (Band VII, Seite 500) behauptet, die deutsche Wehrmacht habe am 1. Juli 1941 in Lemberg ein großes Gemetzel verübt. Ich verweise auf die Aussagen in den Affidavits 1602, 1603 und 1604, aus denen sich ergibt, daß mehrere Generale beim Einzug der deutschen Truppen viele Reihen teilweise verstümmelter Leichen vorgefunden haben.

Das 49. Gebirgskorps schritt am 2. Juli gegen Mißhandlungen von Juden durch die ortsansässigen Ukrainer ein: Im Raum von Smolensk sollen nach Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 512 und 513) 135000 Leichen aufgefunden worden sein. Gegenbeweis Affidavits 3006 und 1607, nach denen ein besonders gutes Verhältnis mit der dort befindlichen Bevölkerung bestanden hat. Unter anderem wurde in Smolensk die berühmte Kathedrale hergerichtet und wieder eröffnet. Beim Rückzug der deutschen Truppen schlossen sich große Teile der Bevölkerung an, und zwar gegen den Willen der Truppenführer; Affidavit 1608.

Nach Behauptung des Anklagevortrags vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 543) sollen in Kertsch 245 Kinder mit Kaffee und Kuchen vergiftet worden sein. Gegenbeweis: 1609, ein Affidavit des [443] Generals Konrad, aus dem sich außerdem ergibt, daß das Verhältnis zur Bevölkerung auf der Krim besonders gut war. Ich verweise insbesondere auf die Affidavits 1611 und 1612 in diesem Zusammenhang.

Nach Behauptung des Anklagevortrags vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 549) sollen ein harter Alarmbefehl des Kommandeurs von Feodosia und eine ähnliche Instruktion der 260. Infanteriedivision erlassen worden sein. Beweis: Affidavit 1612a, aus dem sich ergibt, daß sich eine 260. Infanteriedivision niemals auf der Krim befunden hat. Dazu ergänzender Beweis: 1614.

Im Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 553) wird von Repressalien in Kiew im Jahre 1941 gesprochen. Ich verweise auf Affidavit des Generals von Obstfelder, Nummer 1615.

Nach 1616 – ein Affidavit des gleichen Generals von Obstfelder – hat die deutsche Truppe weitgehendst einer Irrenanstalt geholfen, die ein schauerliches Bild der Verwahrlosung bot, da die Insassen sich selbst überlassen geblieben waren. Zur angeblichen Ermordung von 33000 Juden in Kiew verweise ich auf Affidavit 1665 des Generals Heim. Ihm ist kein Befehl darüber bekannt.

In Kiew sollen im Herbst 1943 195000 Menschen durch Massenhinrichtungen und durch Gaswagen getötet worden sein. Ich beziehe mich gegenbeweislich auf die Affidavits 1116a, 1116b und 1116c, aus denen sich ergibt, daß die Wehrmacht niemals Gaswagen besessen hat.

Nach dem Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 554) soll die Militärkommandantur in Stalingrad überall den Tod gesät haben. Wie es in Stalingrad aussah, ergibt sich aus Affidavit 1617.

Im Anklagevortrag vom 18. Februar 1946 (Band VII, Seite 599 und 600) wird der Vorwurf erhoben, daß die deutsche Wehrmacht 144000 Russen im Meer ertränkt habe. An einer anderen Stelle sind nochmals 144000 Bürger erwähnt, die in Lastkähnen auf das Meer hinausgefahren und ertränkt worden seien. Ich verweise auf die Affidavits 1609, 3007, 3140, 1625 und 1625a, aus denen sich unter anderem ergibt, daß der Schiffsraum sehr knapp war, so daß nicht einmal die Versorgung der deutschen Truppe auf dem Wasserwege voll bewältigt werden konnte, die Transportluftwaffe vielmehr aushelfen mußte.

Im Anklagevortrag vom 26. Februar 1946 (Band VIII, Seite 325) wird – und zwar ganz allgemein – eine Beteiligung der Wehrmacht an der Judenverfolgung behauptet. Ich beziehe mich auf Affidavit 1629 des Feldmarschalls von Küchler, der besonders eingehend die schroff ablehnende Einstellung der Wehrmacht und ihr Bestreben geschildert hat, gegen Mißstände einzuschreiten.

[444] In diesem Zusammenhang sind von Wichtigkeit die Affidavits 1630 und 1632, wo besondere Maßnahmen ärztlicher Hilfe – gegen den Willen gewisser Stellen – bei einer Fleckfieber-Epidemie unter den Juden bezeugt werden.

Dafür, daß keine Befehle zur Tötung von Juden oder anderer Bevölkerungsteile der besetzten Gebiete erlassen worden sind und auch eine Teilnahme der Truppe nicht stattgefunden hat, beziehe ich mich auf die Affidavits 3051, 3057, 3083, 3084, 3097, 3099, 3111, 3142, 3150 und 3172.

Noch einzelne Dokumente der Sowjetrussischen Anklage:

USSR-291, Seite 1 bis 3, behauptet neben Greueltaten im Raum von Wjasma und Rischevska auch solche im Raume von Rschev.

Affidavit 1633 des Generals Praun befaßt sich mit dem gegen Generaloberst von Weichs erhobenen Vorwurf, er habe in Rschev Menschen hängen lassen. Zwei Frauen sind damals zum Tode verurteilt und auch öffentlich aufgehängt worden. Grund: Ermordung von 15 Kindern und Verkauf des Fleisches dieser Kinder auf dem Markt. Nur aus diesem Grunde wurden zwei Frauen öffentlich in Rschev aufgehängt.

USSR-2, Seite 7, spricht von Sklaverei in Stalino. Gegenbeweis: Affidavit 1637 des Generals Kittel.

USSR-91, Seite 1 und 8 des Dokuments, erwähnt Greueltaten bei Leningrad und Pskow. Widerlegung durch Affidavit 1640 des Feldmarschalls von Küchler. Die behauptete Erschießung von 50000 Einwohnern der Stadt Narva wird widerlegt durch die Erklärungen des gleichen Offiziers in den Affidavits 1646 und 1647. Zahlreiche Hilfsmaßnahmen für die Stadt Pleskau werden bezeugt durch Affidavit 1645.

USSR-39 betrifft Estland. Widerlegung dieses Dokuments durch Feldmarschall von Leeb, Affidavit 1641.

Die Einstellung der Oberbefehlshaber zum Reichenau-Befehl ergibt sich aus den Affidavits 1662, 1663, 1665. Das letzte Affidavit 1665 gibt die Gründe an, aus denen dieser Befehl damals durch Feldmarschall von Reichenau erlassen wurde. Unter anderem war der Grund die Ermordung zweier deutscher Offiziere.

Für Italien wird das korrekte Auftreten der Truppe bezeugt durch die Affidavits 1666, 1667 bis 1670. Darunter ein Affidavit des Prinzen von Hessen, der in ihm auch die Ansicht des letzten italienischen Königs zum Ausdruck bringt.

In Jugoslawien ist auf die gleiche Weise verfahren worden. Beweis: Affidavits 1671 und 1672.

Für die anerkannt besonders gute Zusammenarbeit in Norwegen und Dänemark werden die Affidavits Nummer 1673 und 1674 überreicht.

[445] Zahlreiche Beispiele für die Bemühungen der Wehrmacht um Zusammenarbeit mit der Bevölkerung in Frankreich und Belgien, vor allem durch schärfste Kontrolle der Truppendisziplin, ergeben sich aus den Affidavits 1675 bis 1679.

Für Polen bezeugt Generaloberst Blaskowitz in Affidavit 1680, ferner zwei weitere Generale in den Affidavits 1681 und 1682, daß sich die Wehrmacht scharf gegen Übergriffe der Truppe gewendet hat.

Gegen Plünderungen wurde mit großer Strenge eingeschritten. Beweis: Affidavits 1683 und 1685.

Es ist bekannt, daß in allen besetzten Ländern der Spruch galt: »Deutscher Soldat mit Adler auf der Brust – sehr gut« und daß es so der Fall war, ist der militärischen Führung zu verdanken.

Für die Handhabung der Kriegsgerichtsbarkeit möchte ich das Gericht zunächst verweisen auf das Schaubild, das in meinem Dokumentenbuch I unter Nummer Mil-12, Seite 72 bis 74, enthalten ist. Das Gericht ersieht aus diesem Schaubild, daß ein Oberbefehlshaber einer Armee bisweilen nur hinsichtlich des geringeren Teiles dieser Armee Gerichtsherr war. Das ergibt sich aus dem Schaubild Seite 74 meines Dokumentenbuches. Über die Einstellung der militärischen Führer zur Gerichtsbarkeit verweise ich auf die Affidavits 501, 502a und 503. Ferner sind drei der höchsten Richter der früheren deutschen Wehrmacht gehört worden; ihre Stellungnahme ist ersichtlich aus den Affidavits 504, 505 und 506. Es handelt sich dabei um den Generaloberstabsrichter Lehmann und Generaloberstabsrichter von Hammerstein. Sie bezeugen, wie hart die Strafen bei Verbrechen gegen die Bevölkerung im Osten waren und wie sich die Wehrmachtsjustiz zäh gegen Hitlers Einstellung durchgesetzt hat.

Zum Kommandobefehl: Die Anklage hat die Dokumente 498-PS, US-501, und 503-PS, US-542, vorgelegt.

Bei diesen Dokumenten möchte ich darauf hinweisen, daß beide von Hitler unterschrieben sind.

Das Affidavit 600 gibt eine ausführliche Darstellung, nach der dieser Kommandobefehl auf alleinige Initiative Hitlers zurückzuführen ist, und zwar ohne vorherige Anhörung der Frontoberbefehlshaber. Dieses Affidavit Nummer 600 widerlegt die Behauptung der Anklage, daß die militärischen Führer beim Erlaß dieses Kommandobefehls mitgewirkt haben.

Bezüglich der Durchführung des Kommandobefehls: Die Anklage hat drei Fälle bewiesen, die sich in Norwegen ereignet haben. Ich war leider nicht in der Lage, zu diesen Fällen Material zu ermitteln.

Auf dem italienischen Kriegsschauplatz sollen nach Behauptung der Anklage am 2. November 1942 drei britische Kommandotrupps [446] gefangen und zur Sonderbehandlung an den SD weitergegeben worden sein. Dokument 509-PS, US-547.

Die Anklage sieht in der Vorlage dieses Dokuments 509-PS den Beweis dafür, daß entsprechend dieser Meldung an das OKW gehandelt worden ist. Dieser Schluß liegt nahe. Er ist aber, wie ich beweisen werde, nicht richtig. Ich verweise auf die Aussagen des Generals Westphal, die dieser vor der Kommission gemacht und in denen er ausdrücklich unter Eid bekundet hat, daß diese drei britischen Kommandotrupps, die der Zeuge unter genauer Angabe des Landungsortes angibt, nicht dem SD übergeben, sondern in ein Gefangenenlager überwiesen wurden, und daß die Meldung, auf die sich die Anklage bezieht – 509-PS –, eine inhaltlich falsche Meldung an das OKW war. In diesen drei Fällen ist der Kommandobefehl nicht zur Anwendung gekommen. Also Gegenbeweis zu Dokument 509-PS durch eidliche Aussage des Generals Westphal vor der Kommission.

Fall Dostler: Für den Fall Dostler ist eine Klärung durch mich nicht möglich gewesen, da mir die Akten des Kriegsgerichts trotz gestellten Antrags nicht zugänglich gemacht worden sind. Ich weise aber trotzdem darauf hin, daß ein Zusatzbefehl von Generalfeldmarschall Kesselring gegeben wurde, nach dem er sich vorbehalten hatte zu bestimmen, wann ein Kommandofall vorliegt. General Dostler zählt nicht zu dem von der Anklage betroffenen Personenkreis.

Nach Dokument L-51, US-521, sollen infolge Anwendung des Kommandobefehls auf ausländische Militärkommissionen mehrere Personen erschossen worden sein. Ich verweise auf den Inhalt der Urkunde L-51, US-521, aus der sich klar ergibt, daß die Wehrmacht mit diesem Falle nichts zu tun hatte.

Ich verweise weiter auf Dokument C-178, aus dem sich ergibt, daß sowohl Heeresgeneralstab als auch Luftwaffengeneralstab Einspruch gegen den Kommandobefehl eingelegt haben.

Des weiteren verweise ich auf Affidavit 610 hinsichtlich des Kommandobefehls für den westlichen Kriegsschauplatz; dazu ergänzend Affidavits 611 und 622.

Affidavit 617 beweist die Nichtanwendung dieses Befehls in den Niederlanden, Affidavit 601 seine Nichtanwendung in Afrika. Bestätigung durch Affidavit 603c und 603d.

Für den Kriegsschauplatz Italien bezeugen die Affidavits 614 und 621 die Nichtanwendung des Befehls. Dazu von besonderer Wichtigkeit: Affidavit 619, in dem der Nachweis erbracht wird, daß Feldmarschall Kesselring sich vorbehalten hatte zu bestimmen, wann ein Kommandounternehmen vorliegt.

[447] Ich verweise weiter auf die Affidavits 3147 und 3148, aus denen sich ergibt, daß auch der Oberbefehlshaber Südost befohlen hat, englische Kommandotrupps, die auf den Ägäischen Inseln landen, seien nicht als Kommandos anzusehen, sondern wie deutsche Kriegsgefangene zu behandeln.

General Böhme bestätigt im Affidavit 3174...

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sie haben nun über einen halben Tag gebraucht. Der Gerichtshof will wissen, worauf Sie sich noch zu beziehen beabsichtigen.

DR. LATERNSER: Ich werde sofort mit dem Beweisverfahren hinsichtlich des Kommandobefehls zu Ende sein und dann nur ganz kurz auf die Arbeiterdeportation, das wird zwei Minuten dauern, und auf Verbrechen gegen Kriegsrecht und Humanität eingehen, das wird auch kurz sein. Ich nehme an, in insgesamt 20 Minuten fertig zu sein.


VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der Gerichtshof hat bereits... zumindest habe ich Sie immer und immer wieder darauf hingewiesen, daß Ihre Tätigkeit im wesentlichen darin besteht, uns die bereits schriftlich vorliegenden Dokumente mit bestimmten zusätzlichen Hinweisen auf die Beweismittel der Anklage vorzulegen. In nahezu jedem Fall liegt uns schriftlich genau dasselbe vor, was Sie zu diesen Affidavits bemerken.

Ihr zustimmendes Kopfnicken hat wenig Zweck. Ich habe das nachgelesen, und der Gerichtshof hält das für vollständig unnötig. Sie können fortfahren, aber müssen uns auf Affidavits verweisen, die, wie Sie sagen, sich auf jene Punkte beziehen, die Sie ordnungsgemäß als die Punkte bezeichnet haben, über welche Sie Dokumente vorlegen wollen. Also: Verschleppung, Kriegsrecht und Gesetze der Menschlichkeit. Sie können sich sowohl auf die Nummern der Affidavits, die sich damit befassen, beziehen, als auch auf die Dokumentennummern, besonders wenn sie übersetzt sind. Dann weiß der Gerichtshof, wo man wichtige Urkunden finden kann.

Bitte fahren Sie jetzt fort.


DR. LATERNSER: Ich war stehengeblieben bei dem Vorbringen, daß nach Affidavit Nummer 3174 General Böhme den Kommandobefehl für die 20. Gebirgsarmee mit Genehmigung des OKW abgeändert hat.

Das Affidavit Nummer 625 beweist, daß der Kommandobefehl im Marinebereich Italien nicht durchgeführt worden ist.

Für den östlichen Kriegsschauplatz geben die Affidavits Nummer 608, 616 sowie 624 den Beweis für die Nichtdurchführung des Befehls.


[448] VORSITZENDER: Um Ihnen zu zeigen, daß ich mit dem soeben Gesagten recht habe, verweise ich auf das uns vorliegende Affidavit Nummer 608, General Wilke:

»Im Osten Ablehnung des Befehls durch alle Kommandeure, kein Fall von Erschießung bekannt.«

Fahren Sie fort.

DR. LATERNSER: Hinsichtlich der Beteiligung oder der behaupteten Beteiligung der militärischen Führer an Arbeiterdeportationen beziehe ich mich auf die Affidavits Nummer 2001 bis 2019. Das ist alles zu diesem Punkt.

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sind irgendwelche dieser Affidavits übersetzt worden?


DR. LATERNSER: Nein. Das ist ja, Herr Präsident, das Bedenken, das ich habe. Wenn die Affidavits übersetzt wären...


VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der wesentliche Inhalt des Affidavits Nummer 2001 ist in der Zusammenfassung enthalten. Dasselbe trifft für die Affidavits Nummer 2002, 2003, 2004, 2004a und so weiter bis 2019 zu. Der wesentliche Inhalt des Affidavits liegt uns in der Zusammenfassung vor. Es hilft uns nicht im geringsten, wenn Sie das jetzt wiederholen.


DR. LATERNSER: Bezüglich der Einstellung der militärischen Führer zu Kriegsrecht und den Gesetzen der Menschlichkeit verweise ich auf die eidesstattlichen Erklärungen Nummer 507, nein, 505 bis 514. Ich verweise des weiteren in diesem Zusammenhang auf die folgenden in meinem Dokumentenbuch befindlichen Urkunden: 440-PS, Seite 105 und 106 des Dokumentenbuches, auf 2329-PS, Seite 105 bis 112, auf C-119, Seite 116 bis 119, und auf die Bekanntmachungen, die sich auf den Seiten 120 bis 141 befinden und Gültigkeit für sämtliche Kriegsschauplätze hatten.

Das Affidavit Nummer 531 wird vorgelegt, um die Beschuldigung zu widerlegen, nach der die deutsche militärische Führung einen Zwischenfall der Sowjetunion mit Ungarn dadurch habe herbeiführen wollen, daß sie deutsche Flugzeuge mit sowjetischen Hoheitsabzeichen ungarisches Hoheitsgebiet habe angreifen lassen. Das Gericht wird sich dieser Behauptung erinnern. Das Affidavit Nummer 531 widerlegt sie durch den Offizier, der damals Ic-Offizier beim Oberbefehlshaber der Luftwaffe war.

Zur Widerlegung der Behauptung, daß militärische Befehle zur Ermordung abgeschossener feindlicher Flugzeugbesatzungen gegeben worden seien, verweise ich auf die Affidavits 652 bis 659. Aus 651 ergibt sich insbesondere, daß die Wehrmacht abgeschossene Besatzungen vor der Bevölkerung – vor einer erregten Bevölkerung – geschützt hat.

[449] Daß die Lynchjustiz abgelehnt worden ist, ergibt sich weiter aus den Affidavits Nummer 518, 519 und 520a. Zwei dieser Affidavits stammen von Generalstabschefs der Luftwaffe, und zwar General Koller und General Kreipe. Insbesondere ergibt sich aus 520a, daß General Kreipe auf dem Dienstwege gegen Zivilisten eingeschritten ist, als sie gegen Flieger Gewalt übten.

Das Affidavit Nummer 521 ist eine eidesstattliche Erklärung des Generalleutnants Galland, der bezeugt, daß deutsche Jagdverbände niemals Befehle zur Weiterführung des Kampfes gegen abgesprungene Besatzungen erhalten haben.

Aus der eidesstattlichen Erklärung Nummer 522...


VORSITZENDER: Dr. Laternser! In welcher Hinsicht, glauben Sie, kann die von Ihnen gerade abgegebene Erklärung dem Gerichtshof helfen, wenn wir das Affidavit Nummer 521 vor uns haben? General Galland bezeugt am 7. Juli 1946, daß an deutsche Jagdverbände niemals Befehle zur Weiterführung des Kampfes gegen abgesprungene Flugzeugbesatzungen erteilt worden sind.

Nun, glauben Sie tatsächlich, daß Sie dem irgend etwas hinzugefügt haben?


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich wollte ausführlich darüber vortragen und habe jetzt nur abgekürzt mit Rücksicht auf den Wunsch des Gerichts. Nur aus diesem Grunde ist mein Vortrag kürzer. Ich bin sofort am Ende.

Ich verweise dann noch auf die Affidavits Nummer 522 und Nummer 523, in denen ebenfalls Rettungsmaßnahmen für feindliche Flieger bewiesen werden.

Zum Schluß möchte ich noch auf die Affidavits Nummer 3103 und 3106 hinweisen. In beiden wird bewiesen, daß die Schlachtschiffe »Scharnhorst« und »Gneisenau« Schiffbrüchige des britischen Hilfskreuzers »Rawalpindi« gerettet haben, obwohl der britische Hilfskreuzer einen Funkspruch um Hilfe abgegeben hatte und schnelle englische Seestreitkräfte erwartet werden konnten, die den deutschen Schiffen die Rückkehr in die Deutsche Bucht hätten abschneiden können.

Ähnliche Rettungsmaßnahmen beweist das Affidavit Nummer 3106 des Konteradmirals Peters für die Schlachtschiffe »Scharnhorst« und »Gneisenau« im Frühjahr 1941 und für ein Ereignis im Jahre 1943, wo eigens ein deutsches Unterseeboot nach Spitzbergen zur Rettung Schiffbrüchiger in der dortigen Gegend abgesandt worden ist.

Ich bin damit am Ende meiner Beweisführung.

Ich möchte noch die übersetzten Urkunden Nummer 1 bis 4, 933, 935, 939, 1501, 508 a, 508 b, 513 und 514b einführen. Auf mein Dokument Mil-1, bei dem es sich um die Rede des Generaloberst Beck [450] anläßlich der 125jährigen Jubiläumsfeier der Militärakademie handelt, möchte ich zum Schluß hinweisen, weil sich aus ihr die Einstellung der militärischen Führer ergibt.


VORSITZENDER: Dr. Böhm!


RA. BÖHM: Herr Präsident! Meine Herren Richter!

Ich möchte zunächst dem Gericht ein Verzeichnis übergeben, aus dem ersichtlich ist, daß ich die Dokumentenbücher SA 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 übergeben habe, aus denen ersichtlich ist, daß ich sie übergebe, und ich werde es dann tun, wenn die Originale hier sind und die Sitzungsprotokolle, soweit sie sich auf die Kommissionsbeweiserhebungen beziehen, eidesstattliche Versicherung für die Allgemeine SA, und zwar 21 eidesstattliche Versicherungen, die übersetzt worden sind, und weitere 68 eidesstattliche Versicherungen, die gleichfalls abgegeben, vor der Kommission behandelt worden sind, und 17089 eidesstattliche Erklärungen, die summarisch behandelt worden sind. Dann eidesstattliche Versicherungen der SA, soweit sie sich beziehen auf die SA-Angehörigen, die aus dem Stahlhelm gekommen sind und die entsprechenden Protokolle in der Kommissionssitzung. Ebenso eidesstattliche Versicherungen, insoweit sie sich auf die Reiter-SA beziehen, und zwar 72 eidesstattliche Versicherungen, von denen die Nummern 1, 13, 21, 24, 29, 30, 64, 68, 70, 72 und 75 übersetzt worden sind. Dann ein Verzeichnis, welches die individuellen eidesstattlichen Versicherungen beinhaltet, soweit sie für die Allgemeine SA, für den Stahlhelm und für das Reiterkorps abgegeben worden sind. Ich möchte dieses Verzeichnis übergeben.


VORSITZENDER: Haben Sie es vorgelegt?

RA. BÖHM: Ich werde dieses Material vorlegen, Herr Präsident, sobald ich es bekommen habe, und ich erlaube mir dann, das Gericht darauf aufmerksam zu machen. Es kann sich nur um einige Minuten handeln.

Im ersten Teil meines Dokumentenvortrags lege ich Dokumente vor, die aufzeigen werden, welchen gesetzlichen Zwang der nationalsozialistische Staat auf die junge Generation legte, um dadurch den Eintritt in die Gliederungen der Partei zu erzwingen.

Im Dokument Allgemeine SA-144 wird aufgezeigt, wie die evangelischen Jugendverbände zwangsweise für den einzelnen in die HJ übernommen wurden. Aus einer einfachen Zeitrechnung ergibt sich, daß diese jungen Leute bei Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei und in die Gliederungen der Partei, wie die SA, überführt worden sind.

Um die junge Generation zu fesseln, erließ die Reichsregierung gleichzeitig eine Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen im Reich, auf Grund [451] deren die Studentenschaft bestimmte Vollmachten bekam. Es ergibt sich das aus dem Dokument SA-147.

Was hier für Bayern ausgeführt wird, erstreckte sich auf das gesamte Reich. Dies beweist das Dokument SA-148, die sogenannte Preußische Studentenrechtsverordnung. Klar geht hier hervor das Ziel, die Erziehung der Studenten zur Einordnung in die Volksgemeinschaft und die Erziehung zur Wehrhaftigkeit.

Diese Verordnung ist die Grundlage für die Verfügung über die Bildung des SA-Hochschulamtes, Dokument SA-156.

Auf Grund dieser Verfügung, die in dieser Form für sämtliche Hochschulen des Reiches galt, wurde sämtlichen Studenten – soweit sie körperlich nicht beeinträchtigt waren – der SA-Dienst als Pflicht auferlegt. Wichtig ist, daß die Anmeldung nicht möglich war beim SA-Hochschulamt, sondern nur bei den örtlichen SA-Stürmen.

Später wurde das SA-Hochschulamt aufgelöst; da aber die Studenten bei den örtlichen SA-Stürmen sich melden mußten, blieben sie weiterhin in der SA.

Auf die Pflicht, SA-Dienst zu leisten, wurde in jeder Zeitschrift hingewiesen, wie Dokument SA-150 zeigt. Es ist dies ein Auszug aus der Monatszeitschrift des CV, der katholischen deutschen Studentenverbindungen.

Diese Bindungen reichten im nationalsozialistischen Staat noch nicht aus. Deshalb wurden im Jahre 1936 sämtliche Studenten vom ersten bis dritten Semester in den NS-Studentenbund überführt, wobei – wie Dokument SA-151 aufzeigt – der Nationalsozialistische Studentenbund die Verpflichtung übernahm, daß sämtliche Studierende einer der Parteigliederun gen zusätzlich angehören mußten, wobei unzählige deutsche Studenten neuerdings der SA angeschlossen wurden.

Im Dokument SA-159 sehen wir, welche Folgen die Nichtbefolgung der Verfügung des SA-Hochschulamtes hatte. Es zeigt, daß ein Studium ohne Mitgliedschaft in der SA oder einer sonstigen ähnlich gearteten Gliederung unmöglich war. Dokument SA-164 zeigt, daß in Preußen der erste Schritt des gesetzlichen Zwangs gemacht wurde. Es geht klar hervor, daß das Preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung anordnete, daß SA-Dienst und Arbeitsdienst als Vorbedingung für die Zulassung der zweiten Prüfung der Lehrerpraktikanten bestimmt wurde.

Und wie Dokument SA-165 aufklärt, lesen wir im Jahre 1935 im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf Seite 56, daß Voraussetzungen zum Lehrerstudium Betätigung und Dienstleistung in einer Gliederung wie die SA war.

Es ist selbstverständlich, daß sich der gesetzliche Zwang bei den wirtschaftlich Schwachen am stärksten auswirkte. Ich will dies nachweisen durch die Vorlage des Dokuments SA-167: Bewährung [452] im Arbeitsdienst und Dienst in den Gliederungen wird hier gefordert.

Dokument SA-170 zeigt auf, daß selbst die Schüler ab der sechsten Klasse der Mittelschule nicht verschont geblieben sind von dem Zwang, sich in der NSDAP beziehungsweise in den Gliederungen einzusetzen.

Den gesetzlichen Zwang auf Mittel- und Hochschulen behandelte ich im ersten Teil. Im zweiten Teil meines Dokumentenvortrags komme ich auf den gesetzlichen Zwang, der für die Nachwuchsbeamten gegeben war.

Dokument SA-162 zeigt auf, wie das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zu einem vielgefürchteten Ausnahmegesetz gegen die Beamtenschaft geworden war.

Dokument SA-173, ein Kommentar zum deutschen Beamtengesetz 1937, sagt auf Seite 66:

»Vom jungen deutschen Beamten muß – sofern sein körperlicher Zustand es zuläßt – gefordert werden, daß er Mitglied der SA oder der SS ist.«

Die durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums begonnene Entwicklung findet ihren Abschluß in der Verordnung über die Vorbildung der Laufbahnen der deutschen Beamten.

Im Paragraph 2 dieser Verordnung heißt es, wenn wir Dokument SA-176 betrachten:

»Die Bewerber müssen der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben.«

Ich darf in diesem Zusammenhang auf Dokument SA-175 verweisen. Ich darf ausnahmsweise hier länger verweilen und zitieren:

»Endlich kann jetzt an jeden Bewerber um eine Beamtenstelle die Forderung gerichtet werden, daß er der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehört, denn der Beamte soll nicht nur der SA oder der SS angehören, sondern auch in der Hitler-Jugend gewesen sein, nachdem der Führer durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936... die gesamte deutsche Jugend mit dem Ziele zusammengefaßt hat, sie außer im Elternhaus und Schule, in der Hitler- Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.«

Ich darf weiterhin kurz zitieren:

»So ist der materielle Inhalt der Verordnung aus einzelnen Zellen entstanden und organisch aufgebaut worden. Diese Art der Neuordnung des Rechts entspricht den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staatsführung. Sie ist nicht wie [453] der Systemstaat verfahren, der zunächst schönklingende Gesetze erlassen hat, sie aber nicht durchführen konnte, weil hierfür die Voraussetzungen fehlten, abgesehen davon, daß die Regierungsorgane dazu zu schwach waren, sondern die Regierung des Dritten Reiches schafft erst die tatsächlichen zur Durchführung einer Regierungsmaßnahme notwendigen Verhältnisse und erläßt dann das entsprechende Gesetz.«

Die Zeit von 1933 bis 1939 ist eine Epoche, in der ein Gesetz nach dem anderen erschien, eine Verordnung nach der anderen entstand. Ich habe nur ein paar Verordnungen in meinem Dokumentenbuch aufgenommen. Dokument SA-178 zeigt auf, daß Lehrlinge der Preußischen Staatsverwaltung nur aus nationalsozialistischen Verbänden – SA und SS – zu entnehmen sind.

Im Jahre 1934 war bereits – wie Dokument SA-183 aufzeigt – zur Zulassung zur praktischen Ausbildung für den höheren Baudienst die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer Gliederung, wie die SA, gegeben.

Dasselbe war, wie das Dokument SA-165 beweist, auch bei der Reichsbahn der Fall.

Man kann sagen, um einen kurzen Nenner zu geben, die junge Generation, die 1933 noch nicht wahlberechtigt war, wurde durch Gesetzverfügung und Verordnungen in die Gliederungen der NSDAP gepreßt, denn wenn es im Dokument SA-186 in einem Schreiben des Reichsverkehrsministers heißt:

»Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung, alle in die Ausbildung für den höheren Dienst eintretenden Beamten, sowie die Assessoren und Bauassessoren, die schon der Verwaltung angehören, nochmals darauf hinzuweisen, sich in der Partei oder einer ihrer Gliederungen aktiv zu betätigen«,

so ist dies kein Ausnahmefall des Reichsverkehrsministers, sondern dieser Fall ist typisch für alle Behörden des Reiches, der Staaten, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Wir werden später sehen, daß auch große Teile der Industrie und des Handwerks von dieser sogenannten Gleichschaltung der jungen Generation erfaßt wurden.

Dokument SA-188 zeigt auf, daß die Reichspost in allen Anstellungsvorschriften den Dienst in der Partei oder in ihren Gliederungen verlangte.

Dasselbe sehen wir in der Justizausbildungsordnung des Reiches, in Dokument SA-191. Dokument SA-194 zeigt auf, daß der Reichsjustizminister nicht mit einer formalen Mitgliedschaft sich zufrieden gab, sondern eine aktive Tätigkeit in der Partei oder in den Gliederungen, wie die SA, verlangte.

[454] Daß die Polizei auch keine Ausnahme machte, zeigt Dokument SA-196. Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war Bedingung des Eintritts in die Polizei.

Eine Sammelverfügung – Dokument SA-197 – schließt diesen Kranz der Verfügungen im Jahre 1944.

Die Dokumente 200, 201, 203, 208 und 213 der SA fordern den SA-Dienst für die Nachwuchsmänner in der Finanz.

Es ist bedauerlich...

VORSITZENDER: Was ist bedauerlich?

RA. BÖHM: Bitte?

VORSITZENDER: Beendigen Sie Ihren Satz.


RA. BÖHM: Jawohl. Ich will alle Dokumente vorlegen, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Wir vertagen uns nun.


[Das Gericht vertagt sich bis

22. August 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 21, S. 424-456.
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