Acht

[3] Acht, ahd. die âhta, mhd. die âhte oder aehte, heisst die im altdeutschen Rechte vorhandene Gesetz- oder Rechtloserklärung. Schon in der fränkischen Zeit konnte ein Verbrecher zur Strafe aus dem gemeinen Frieden oder aus des Königs Schutz gesetzt werden; die Strafe hiess ban; den sie traf, wargus, Wolf, weil der Wolf das friedlose Tier ist; der so gestrafte verlor sein Vermögen, keiner durfte ihm Brot und Obdach reichen und jeder ihn ungestraft töten. Die Strafe konnte vom Gericht oder vom König ausgesprochen werden. Nur den vom König ausgesprochenen ban nennt der Sachsenspiegel âhte; den vom Gericht ausgesprochenen nennt er verfestung, während der Schwabenspiegel beides âhte heisst; den Geächteten, mhd. aehter, durfte niemand länger als eine Nacht behalten, ihm weder Obdach, Schutz noch sonst etwas verabreichen; er konnte auch an gebundenen oder gefriedeten Tagen vom Kläger verhaftet, und wenn er sich zur Wehr setzte, erschlagen werden. Bloss der vom König verhängten Acht folgte nach Jahr und Tag die oberâhte, nhd. Aberacht, welche alles Recht und allen Frieden entzog.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 3.
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