Bann

[401] Bann, im alten Rechte die höhere Gewalt, die sich besonders als Zwang zur Heerfolge u. Gerichtsbarkeit äußerte, daher B. auch der Bezirk, in dem jene Gewalt Geltung hatte; daher auch Strafe, Geldbuße; auch gleichbedeutend mit Acht; Kirchenbann s. Excommunication und Anathema; im Forstwesen junger Schlag, Schonung.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 401.
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