Domänen

[423] Domänen, nennt man die dem Staate oder dem Regenten gehörigen Güter; sie entstanden im Mittelalter, indem die germanischen Stämme einen Theil des eroberten Landes der Krone ausschieden, was nicht allein den Unterhalt des regierenden Hauses, sondern auch die Kosten der Regierung in den gewöhnlichen Zeitläufen bestreiten sollte, da zu jener Zeit ein Finanzsystem eigentlich gar nicht existirte. Als sich aber noch vor dem Ablaufe des Mittelalters die neuere bürgerliche Gesellschaft auszubilden begann und ein regelmäßiges Finanzsystem erforderlich wurde, genügten die D. nicht mehr zu beiden Zwecken, daher der Mehrbedarf durch Besteuerung aufgebracht werden mußte, was die ständischen [423] Verfassungen entwickelte. Heutzutage unterscheidet man 3 Arten von D.: 1. Die Staats-D., d.h. das unbewegliche Eigenthum des Staats. 2. Die unbeweglichen Staatsgüter, welche das jedesmalige Staatsoberhaupt zu benutzen berechtigt ist (z.B. Paläste, Parke etc.). 3. Die Familiengüter des regierenden Hauses, von welchen der Fürst zwar die Nutznießung besitzt, deren Eigenthum aber der ganzen Familie zusteht (das Privateigenthum des Fürsten ist vollkommenes Privateigenthum).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 423-424.
Lizenz:
Faksimiles:
423 | 424
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika