Pacht

[439] Pacht (locatio, conductio), im allgemeinen soviel wie Miethe, vertragsmäßiger Gebrauch u. Benutzung von Beweglichem u. Unbeweglichem, von Servituten, Einkünften, Diensten, gegen einen P.zins in Geld oder Früchten (merces, pensio, pretium). Im engern Sinn bezieht sich Miethe mehr auf den Gebrauch von Beweglichem und Gebäuden, P. auch auf den Fruchtgenuß, namentlich von landwirthschaftlichen Gütern. Das genauere Pflichtverhältniß zwischen Verpächter (locator) u. Pächter (conductor, colonus, inquilinus, publicanus) bestimmt der P.vertrag, oft auch Gewohnheitsrecht und Gesetz, vorzüglich über ausgedehntere Verpflichtung des P. für die Unterhaltung des P.gutes zu sorgen in Dach und Fach, Weg u. Steg, Wasserleitungen, Dämmen, Zäunen, Gräben; über die Bewirthschaftungsweise, über das Gutsinventar, über die P.dauer, wobei der wirthschaftliche Zusammenhang einer Culturperiode wesentlich in Betracht kommt; über den Nachlaß am P.zins in Fehljahren und Genußstörung, u. über den Schutz gegen weitere Verpachtung oder gegen Gutsverkauf. Der P. ist entweder erblich (Erb-P.) oder gültig auf Lebenszeit (Leib-P.) oder auf gewisse Jahre (Zeit-P.). Der Pächter kann in der Regel sein P.recht auch an Andere verpachten (sublocatio, After-P.).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 439.
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