Pfand

[513] Pfand, im Rechtswesen Sache und deren Zubehör, auf welche der Gläubiger ein dingliches Recht erhält; das Pf.-recht an einer Sache dient zum Schutze von Forderungen in der Weise, daß, wenn der Schuldner nicht zur Zeit bezahlt, die P.sache verkauft und daraus der Gläubiger befriedigt wird. Das P. bezieht sich entweder auf Liegenschaften (s. Hypothek) mit öffentlicher Form, od. auf bewegliche Sachen jeder Art, die in der Regel in Besitz gegeben werden (s. pignus, Faust-P.). Das P. dient für die Forderung sammt Zinsen. Es entsteht durch Vertrag, Testament oder auf gerichtlichem Wege (missio in bona, Arrest, Schuldentrieb mit Pfändung) od. von Gesetzeswegen (so für den Verpächter an den Früchten; für den Vermiether an den eingebrachten Mobilien; am Gebäude für den, der zu dessen Wiederherstellung Geld geliehen hat; für die Vermächtnißnehmer an der Erbmasse; für Bevormundete am Vermögen der Vormünder; für das Muttergut der Kinder am Vermögen des Vaters; für Weibervermögen am Vermögen des Mannes; für Forderungen des Fiscus und der Kirche). Die Pfänder ordnen sich nach einer gewissen Reihenfolge, was namentlich in Concursen wichtig wird, meistens so, daß zunächst dem Fiscus, dann der Ehefrau, dann bestimmten Personen (Gesindelöhne, Arztconti, Forderungen für Samen, Handwerksgeschirr), dann den Hypotheken unter sich nach der Priorität des Alters und endlich ebenso den Faustpfändern der Vorzug eingeräumt wird. Das P. endigt durch Verzicht, Bezahlung, Verjährung, Untergang der P.sache und Confusion. Zum Schutze des P.rechts dient hauptsächlich die actio hypothecaria und pigneratitia.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 513.
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