Willkür

[725] Willkür, im ältern deutschen Rechte alles vertragsmäßig zwischen Privatpersonen festgesetzte Recht; in der Rechtssprache das pflichtmäßige Ermessen (arbitrium) des Richters in der Strafbestimmung innerhalb des gesetzlichen Spielraumes. – Vgl. Wille.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 725.
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