Beilage L.

[72] Rang-Ordnung

der

landsässigen Fürsten des Preussischen Königreichs nach dem Datum ihrer Aufnahme in Preussen resp. nach dem Datum ihrer Ernennung.

Carolath-Beuthen, (Preussischer Fürst 6. November 1741).

Lichnowski, (Preussischer Fürst 30. Januar 1773).

Herzog von Sagan, Duc de Valençay (als Lehnserbe des von seinem mütterlichen Grossvater, dem Herzog Peter von Curland, im Jahre 1786 erworbenen Herzogthums Sagan, womit der Duc de Valençay nach dem Tode seiner Mutter, Dorothea Prinzessin von Curland und Semgallen, Herzogin zu Sagan, am 5. December 1863 investirt wurde. Selbstverständlich kann bei dem Herzogthum Sagan am hiesigen Hofe weder der Rang des Herzoglich Curländischen Hauses, noch der Rang, welcher Ersterem bei dem Fürstentage in Schlesien eingeräumt wird, zur Geltung kommen).

Hatzfeldt-Trachenberg, (Preussischer Fürst 10. Juli 1803).

Prinz Biron von Curland, freier Standesherr von Wartenberg, (Aufnahme in Preussen 26. März 1806).

Blücher von Wahlstatt, (erbliche Wiederherstellung der dem verewigten Feldmarschall Fürsten Blücher von Wahlstatt im Jahre 1814 verliehenen Fürstenwürde mit dem Prädikate »Durchlaucht« nach dem Rechte der Erstgeburt, 18. October 1861).

Sulkowski, (Reichsfürst 6. März 1752, in Preussen aufgenommen 1815, Prädikat Durchlaucht vom 4. November 1818).

[73] Lynar, (Oesterreichischer Fürst 14. December 1806; durch die im Jahre 1815 erfolgte Erwerbung der Niederlausitz, woselbst dieses Haus schon seit dem Jahre 1793 die freie Standesherrschaft Drehna und die Stadt Vetschau besass, in Preussen aufgenommen).

Putbus, (Schwedischer Fürst 25. Mai 1807, welche Würde, nachdem Schwedisch Pommern 1815 an Preussen cedirt worden war, diesseits, unter Verleihung des Durchlaucht-Prädikats, am 6. Februar 1817 bestätigt wurde. Der Graf Lottum tritt zufolge der betreffenden, landesherrlich bestätigten Fideicommiss-Stiftungs-Urkunde seines mütterlichen Grossvaters bei dem am 26. September 1854 erfolgten Tode desselben in dessen Rechte ein).

Salm-Reifferscheidt-Dyk, (Französischer Graf 1809, Preussischer Fürst 28. Mai 1816).

Pückler-Muskau, (Preussischer Fürst 10. Juni 1822).

Sayn-Wittgenstein-Berleburg, Ludwigsburgische Speciallinie, (Preussische Fürstenwürde vom 18. Juni 1834).

Rheina-Wolbeck, (Preussischer Fürst 15. October 1840).

Pless, (die im Jahre 1817 zum Fürstenthum erhobene freie Standesherrschaft Pless gelangte durch Kauf im Februar 1846 von dem letzten Herzog Ludwig von Anhalt-Cöthen an dessen Neffen und nächsten Fideicommiss-Erben Hans Heinrich X., Grafen von Hochberg-Fürstenstein, welcher am 15. October 1850 in den Preussischen Fürstenstand erhoben wurde; das betreffende Diplom datirt vom 10. December 1855).

Rohan, (Allerhöchste Anerkennung des Durchlaucht- Prädikats für Preussen 15. November 1863).

Hatzfeldt-Wildenburg, (Preussischer Fürst 10. Mai 1870).

Bismarck, (Preussischer Fürst 21. März 1871).


Die Nachgeborenen der vorstehend aufgeführten Häuser rangiren in der Reihenfolge der Chefs ihrer Häuser, und zwar, wenn sie das Cordon eines Preussi schen Ordens besitzen, nach den Excellenzen, im anderen Falle nach ihrem betreffenden Dienstrange.

Fußnoten

1 Seine Majestät der Kaiser und König haben dieses Hof-Rang-Reglement durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Januar 1878 zu genehmigen und dabei zugleich zu bestimmen geruht, dass die am Allerhöchsten Hofe erscheinenden Beamten des Deutschen Reiches mit den Preussischen Beamten gleicher Rang-Kategorie nach dem Datum der Ernennung rangiren, dass aber, wenn eine Reichsbehörde in corpore erscheint, ihre Mitglieder den Mitgliedern der coordinirten Preussischen Behörde vorgehen.


2 Dem Prinzen Carl zu Hohenlohe-Ingelfingen ist für seine Person der Rang unmittelbar hinter dem Chef des Fürstlichen Hauses Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst zugestanden worden.


3 Den Fürsten Anton Radziwill und Ferdinand Radziwill ist für ihre Person der Rang unmittelbar hinter dem Chef des Hauses Sayn-Wittgenstein-Hohenstein zugestanden worden.


4 Unter den am Tage der Allerhöchsten Genehmigung dieses Reglements bereits vorhandenen Königlichen Hofchargen haben die Schlosshauptleute nicht unbedingt, sondern nur nach Massgabe des Datums der Ernennung den Vorrang.


5 Die Hohen Mitglieder der deutschen souverainen altfürstlichen Häuser, einschliesslich der Seitenlinien, insofern deren Mitglieder aus einer ebenbürtigen Ehe entsprossen sind, stehen ausserhalb des Preussischen Hof-Rang-Reglements; sind dieselben nicht aus einer solchen Ehe entsprossen und nicht successionsberechtigt, so rangiren sie vor 7. Diejenigen Mitglieder der deutschen souverainen neufürstlichen Häuser, welche direct von einem Souverain abstammen und aus einer ebenbürtigen Familie entsprossen sind, stehen gleichfalls ausserhalb dieses Hof-Rang-Reglements; stammen dieselben nicht direct von einem Souverain ab, oder sind sie nicht aus einer ebenbürtigen Ehe entsprossen, oder sind sie nicht successionsberechtigt, so rangiren sie nach 21.


6 Der Oberst-Kämmerer und die sub No. 2. bis 6. aufgeführten Grossbeamten des Reiches präsentiren gewissermassen jetzt dessen Kronämter und gehen deshalb selbstverständlich allen anderen Unterthanen Seiner Majestät des Königs vor. Der Oberst-Kämmerer hat schon im Rang-Reglement vom 13. April 1688 den ersten Rang. Im Rang-Reglement vom 16. November 1708 wurde bestimmt, dass derselbe den Rang über alle Princes cadets oder nicht re gierenden Fürsten erhalten solle.


7 Der Rang, welcher den Cardinälen in Deutschland zugestanden wurde, als die geistlichen Kurfürsten Cardinäle waren, kann gegenwärtig um so weniger in Betracht kommen, als schon Cardinäle, wie z.B. der Erzbischof (Geissel) von Cöln und der Fürstbischof (Diepenbrock) von Breslau, Unterthanen Seiner Majestät des Königs waren.


8 In Oesterreich haben weder die Häupter der ehemals reichsständischen Familien und der landsässigen Fürsten, noch deren Gemahlinnen einen Rang, wenn sie nicht, und zwar die Ersteren Wirkliche Geheime Räthe, oder Kämmerer, die Letzteren Palastdamen sind. Hiernach wird bis zu dieser Stunde dort verfahren, natürlich unbeschadet des einzelnen Häusern zustehenden Rechtes der Ebenbürtigkeit.

Die Nachgeborenen der obgedachten Familien rangiren in der Reihenfolge der Chefs ihrer Häuser, und zwar, wenn sie das Cordon eines Preussischen Ordens besitzen, nach 22, im anderen Falle nach ihrem betreffenden Dienstrange.


9 Der Herzog von Sagan, als auf seinen Antrag in Preussen nicht naturalisirt und demgemäss ohne Sitz im Herrenhause, sollte eigentlich hier ausscheiden und, wenn er am Hoflager erscheint, mit seiner Gemahlin der Französischen Botschaft sich anschliessen; er wird jedoch auf seinen ausdrücklichen Wunsch hier nicht als Fremder behandelt.


10 Der Fürst Rohan ist nicht in Preussen ansässig und würde daher, wenn er am Hoflager erscheint, der Kaiserlich Oesterreichischen Gesandtschaft sich anzuschliessen haben.


11 Der Rang des diplomatischen Corps, sobald dasselbe in pleno erscheint, steht ausserhalb dieses Reglements. Die Chefs de mission, d.h. Kaiserliche und Königliche Envoyés etc., rangiren laut Uebereinkunft vom 9. Mai 1712 nach den Königl. Preussischen Staats-Ministern, also unter den gegenwärtigen Verhältnissen mit No. 17. (Vergl. Beilage D. und E.). Der Entwurf zum Rang-Reglement von 1809 führt sie erst nach den Excellenzen auf.


12 Dieser Rang wurde dem Bischof Dr. Borowski zu Königsberg bei seiner durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 5. Mai 1829 erfolgten Ernennung zum evangelischen Erzbischofe beigelegt und ist seither auch den katholischen Erzbischöfen gegeben worden.


13 Hierzu gehören statutenmässig die Ritter des hohen Ordens vom schwarzen Adler, insofern sie nicht höheren Rang besitzen. Im Uebrigen verleiht dieser Orden seinen Rittern zufolge Allerhöchster Bestimmung vom 21. September 1866 innerhalb jeder Kategorie von No. 1 bis 22 den Vorrang.


14 Falls dieselben zu Hofe befohlen werden.


15 Falls dieselben zu Hofe befohlen werden.


16 Republik am 4. September 1870.


17 Dynastie Sachsen-Coburg-Gotha seit 15. November 1853.


18 Normännisches Königreich in Sicilien und Unter-Italien durch Roger II. 1130 gestiftet Dynastie Bourbon seit 15. Mai 1734; die Krone von Neapel und Sicilien unter dem Namen des Königreichs beider Sicilien vereinigt 8. December 1816. König Franz II. regierte bis 13. Februar 1861.


19 Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg sind als Könige hier nach dem Alter der Kurwürde aufgeführt, während das Alter der Königswürde folgende Ordnung ergeben würde: Bayern, Württemberg, Sachsen, Hannover.


20 Kurwürde seit 22. März 1692; Königswürde 12. October 1814. Durch Gesetz vom 20. September 1866 wird Hannover für immer mit dem Preussischen Staate vereinigt.


21 Die Annahme der Grossherzoglichen Würde erfolgte erst nach dem am 21. Mai 1829 erfolgten Tode des Herzogs Peter von Oldenburg.


22 Hierher gehören auch der Grossherzog von Toscana und der Herzog von Modena.


23 Dem Landgrafen von Hessen ist am 22. Januar 1875 das Prädicat »Königliche Hoheit« bestätigt und zugleich genehmigt worden, dass der jedesmalige Erstgeborene eines Landgrafen von Hessen auch schon bei Lebzeiten seines Vaters das Prädicat »Königliche Hoheit«, die nachgeborenen Prinzen aber und die Prinzessinnen das Prädicat »Hoheit« führen.


24 In Bayern das Prädicat »Königliche Hoheit« am 21. März 1845.


25 Durch Allerhöchste. Cabinets-Ordre vom 11. Dezember 1865 wurde den Mitgliedern der Seitenlinien des Königlich Württembergischen Hauses, welche den Titel »Herzöge und Herzoginnen von Württemberg« führen, nachdem ihnen von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg das Prädicat »Königliche Hoheit« verliehen worden war, dieses Prädicat auch in den Königlich Preussischen Staaten beigelegt.


26 Erloschen im Mannesstamme am 19. August 1863.


27 Das Haus Nassau ist ein neufürstliches Haus, und es wird deshalb auch für die Mitglieder desselben, im Falle des Ablebens, am Königlichen Hofe keine Trauer angelegt, während für die Mitglieder des Anhaltischen Hauses in gleichem Falle eine solche getragen wird.


28 Vergl. Anmerkung 23.


29 Nachdem Seine Majestät der König Christian IX. von Dänemark nach seiner Thronbesteigung allen seinen Brüdern und Schwestern den Titel »Hoheit« beigelegt haben, ist denjenigen Geschwistern Seiner Majestät, welche in den Preussischen Staaten domiziliren, nämlich dem Herzoge Carl, dem Prinzen Friedrich und der Prinzessin Luise von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 6. November 1876 und dem Prinzen Friedrich Ferdinand sowie den Prinzen Albert zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg nachträglich jener Titel auch diesseits beigelegt worden.


30 Bekanntlich gehören zum alten Deutschen Reichsfürstenstande nur diejenigen Häuser, deren Häupter zur Zeit des deutschen Reichstages von 1582 regierende Deutsche Reichsfürsten waren. – Des Hochseligen Kaisers und Königs Wilhelm I. Majestät haben unter dem 10. Juni 1885 den regierenden Fürsten neufürstlicher Häuser am Königlich Preussischen Hofe den Rang vor den Erbprinzen aus Herzoglichen und den nachgeborenen Prinzen aus Grossherzoglichen Häusern eingeräumt.


31 Durch Allerhöchste Ordre vom 9. September 1885 ist dem Fürsten von Hohenzollern der Rang an der Spitze der regierenden Fürsten aus neufürstlichen Häusern angewiesen und dem gegenwärtigen Fürsten Leopold unter dem 3. Juli 1891 das Prädicat »Königliche Hoheit« verliehen worden.


32 Vergl. Anmerkung 29.


33 Durch die Allerhöchsten Cabinets-Ordres vom 2. April 1873 und vom 14. December 1874 sind die von dem Fürsten Heinrich XLIV. Reuss abstammenden Prinzen Reuss-Schleitz-Köstritzer Linie und durch Allerhöchste Bestimmung vom 29. November 1875 die von dem im Jahre 1852 verstorbenen Prinzen Heinrich II. Reuss jüngerer Linie aus dem Hause Kösteritz abstammenden Prinzen als successionsberechtigte Mitglieder des souverainen neufürstlichen Hauses Reuss anerkannt, und ist zugleich befohlen worden, dass diese Prinzen am Königlichen Hofe den Rang nachgeborener Prinzen eines souverainen neufürstlichen Hauses einnehmen sollen, dass diese Allerhöchste Bestimmung in ihrer Allgemeinheit jedoch nur auf solche jener Prinzen und folgenweise deren resp. als Prinzessinnen kraft standesmassiger Ehe im Fürstlichen Hause anerkannte Gemahlinnen Anwendung findet, welche nicht vermittelst einer activen Dienststellung einen durch diese bestimmten Rang einnehmen. Im anderen Falle ist der letztgedachte Rang auch am Königlichen Hofe, sobald jene Prinzen an demselben aus Rücksicht auf ihre Dienststellung gesehen werden – wie bis zur Erlangung einer solchen mit dem Excellenz-Prädicat im Zweifel anzunehmen ist – mit der Massgabe zu beachten, dass die gedachten Prinzen innerhalb der ihrer Dienststellung entsprechenden Rangklasse allen anderen Personen vorgehen.

Nachträglich ist durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 2. April 1886, unter Aufhebung der Bestimmungen in der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 14. December 1874 den Prinzen Reuss von der Kösteritzer Paragiats-Linie der Rang nachgeborener Prinzen eines neufürstlichen souverainen Hauses am Königlichen Hofe allgemein gewährt worden.


34 Wegen des Ranges der gegenwärtigen Repräsentanten des Hauses Radziwill vergl. die Rang-Ordnung der in Preussen aufgenommenen reichsfürstlichen und reichsgräflichen Familien.


Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 72-74.
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