Arbeiterkammern

[273] Arbeiterkammern, staatlich organisierte, aus gewählten Vertretern des Arbeiterstandes zusammengesetzte Körperschaften zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeiter und zwar entweder der Lohnarbeiter überhaupt oder – und diese Beschränkung der Begriffsanwendung ist zurzeit die gebräuchlichere – nur der gewerblichen Lohnarbeiter bezw. einzelner Klassen derselben. Im Gegensatz zu den einseitig aus Arbeitern zusammengesetzten Arbeiterkammern versteht man unter Arbeitskammern gleichmäßig (paritätisch) aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzte Organisationen zur Beratung und Regelung gemeinsamer Angelegenheiten.

Arbeitskammern bestehen zurzeit in Belgien, Frankreich und den Niederlanden; Arbeiterkammern waren in Oesterreich geplant, ohne daß es zu deren Einführung gekommen wäre. Die in Italien und in der Schweiz bestehenden Einrichtungen (camere del lavoro, chambres de travail) sind keine eigentlichen Arbeiterkammern [1]. In Deutschland wurden in den Arbeitererlassen Kaiser Wilhelms II. vom 4. Februar 1890 »für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesetzliche Bestimmungen über die Formen« in Aussicht gestellt, »in denen die Arbeiter durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden«. Durch eine solche Einrichtung sei den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu behalten. – Die Einrichtung besonderer gesetzlicher Interessenvertretungen des Arbeiterstandes wird (zum Teil unter Hinweis auf die in den Handelskammern, den Handwerkskammern und den Landwirtschaftskammern enthaltenen Vertretungen andrer Stände) in den Parlamenten, in der Presse und in der Literatur von den Sozialpolitikern der verschiedensten politischen Richtungen gefordert [2]. Dabei sind aber die Meinungen darüber, ob sich Arbeitskammern oder Arbeiterkammern empfehlen, geteilt, wie auch die Anschauungen über die Organisation der Kammern und die denselben zuzuweisenden Aufgaben mehr oder minder weit auseinandergehen. In der Reichstagssitzung vom 30. Januar 1904 gab der Stellvertreter des Reichskanzlers die Erklärung ab, daß die verbündeten Regierungen bereit seien, mit dem Ausbau der Arbeitervertretungen im Sinne der kaiserlichen Erlasse vom Februar 1890 fortzufahren.


Literatur: [1] Harms, Deutsche Arbeitskammern, Untersuchungen zur Frage einer gesetzlichen Interessenvertretung der Unternehmer und Arbeiter in Deutschland, Tübingen 1904, S. 9, 23ff. – [2] Harms, a.a.O., S. 39ff. Mit der fraglichen Einrichtung beschäftigen sich insbesondere auch die Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Jena, welch letztere auch eingehende Untersuchungen über die Arbeitskammern (Arbeiterkammern) in ausländischen Staaten veröffentlicht hat. Zu erwähnen ist hier ferner noch: Harms, Die holländischen Arbeitskammern, ihre Entstehung, Organisation und Wirksamkeit, Tübingen und Leipzig 1903.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 273.
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