Altĭus tollendi jus

[391] Altĭus tollendi jus (lat.), das Recht, in Bezug auf des Nachbars Haus höher bauen zu dürfen; Altius non tollendi servitus (lat.), das Recht, je nach der Vereinbarung dem Nachbar das Höherbauen seines Hauses schlechthin oder nur das Bauen über eine gewisse Höhe hinaus untersagen zu können. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt dies Recht nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 391.
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