Beischlaf

[575] Beischlaf, s. Begattung. Strafbarer B., s. Sittlichkeitsverbrechen. An den außerehelichen B. (das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von außerehelicher Beiwohnung) hat das Bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von Folgen geknüpft. So kann eine Frauensperson, die durch Hinterlist, Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum außerehelichen B. bestimmt wurde, nicht nur Ersatz des daraus entstehenden Vermögensschadens (§ 825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), z. B. durch Verlust der Stellung infolge der Schwangerschaft, sondern auch eine billige Entschädigung in Geld wegen des sogen. immateriellen Schadens (§ 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), z. B. verminderte Heiratsmöglichkeit, verlangen. Die gleichen Rechte hat natürlich auch die Braut, der auch noch als unbescholtene Verlobte nach § 1300 ein Anspruch wegen Defloration im Falle der von ihr unverschuldeten Lösung der Verlobung zusteht, selbst wenn sie freiwillig die Beiwohnung gestattete. Als Vater des unehelichen Kindes bezüglich der Unterhaltungspflicht des Kindes und des Entschädigungsanspruches der Mutter gilt endlich nach § 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit (s. d.) beigewohnt hat, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit auch ein andrer ihr beigewohnt (vgl. Exceptio plurium concumbentium), oder daß sie unmöglich das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen haben kann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 575.
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