Diskretionär

[46] Diskretionär (franz.), dem Gutdünken, namentlich eines Richters, anheimgestellt; daher die diskretionäre Gewalt des Richters, die Befugnis, bei Zwischenfällen die nötigen Anordnungen zu treffen, insbes. zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Handhabung der Disziplin sogen. Disziplinarstrafen anzuwenden, aber auch die Leitung des Prozesses nach freiem Ermessen zu betätigen. Ebenso spricht man von der diskretionären Gewalt des Präsidenten einer gesetzgebenden Körperschaft, insofern in gewissen Dingen dem freien Ermessen desselben einiger Spielraum gelassen ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 46.
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