Einlassung

[460] Einlassung (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s. Litiskontestation). Die E. des Beklagten erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung bei Beginn der mündlichen Verhandlung. An diese E. knüpfen sich nach der deutschen Zivilprozeßordnung folgende Wirkungen: 1) Wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ist stillschweigende Vereinbarung (s. d.) anzunehmen. 2) Der Kläger darf nun die Klage nicht mehr einseitig zurücknehmen (§ 271, Absatz 1). 3) Der Beklagte darf prozeßhindernde Einreden, ferner Einrede der unzulässigen Klagänderung (s. d.) und die Nennung des Urhebers (s. d.) nicht mehr vorbringen (§ 274, 269, 76, Abs. 1). Im Anwaltsprozeß soll die E. durch die Einreichung eines Schriftsatzes vorbereitet werden, während sich der Beklagte im Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Ob die Zivilprozeßordnung eine wirt liche Einlassungspflicht des Beklagten, d.h. eine rechtliche Verpflichtung hierzu oder einen Einlasfungszwang kennt, ist bestritten. Die Streitfrage hat im wesentlichen nur theoretische Bedeutung. Vgl. auch Einlassungsfrist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 460.
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