Harzfluß

[853] Harzfluß (Resinosis), eine durch Verwundung hervorgerufene Krankheit mancher Bäume, die im wesentlichen in massenhaftem Erguß von Harz aus der Oberfläche der Stämme besteht. H. findet sich bei Gymnospermen und Angiospermen hauptsächlich bei den mit Harzgängen im Holz versehenen Arten, vereinzelt auch bei solchen Arten, deren Holz keine Harzgänge führt (Abies, Liquidambar) oder die überhaupt keine Sekretbehälter haben (Styrax). Der H. ist nicht zu verwechseln mit dem momentanen wenig ergiebigen Ausfluß des Inhalts der durch eine Wunde angeschnittenen normalen Harzgänge, er entsteht vielmehr sekundär, indem infolge der Verwundung ein krankhaftes Wundholz gebildet wird, das von zahlreichen, ein starkverzweigtes, anastomosierendes System bildenden Harzgängen durchsetzt ist. Das in ihnen massenhaft auftretende Sekret bricht bald nach außen hervor. In der Natur wird der H. durch Verwundungen aller Art, Insektenfraß, Verbeißen durch Wild etc., hervorgerufen, auf künstlich erzeugtem H. beruht die Gewinnung des Harzes aus den Nadelbäumen, die zu diesem Zweck angerissen, d. h. eines Streifens der Rinde entkleidet, oder auch angebohrt werden, worauf alsbald mit der Wundholzbildung die Sekretion des Harzes an den Wundstellen einsetzt und lange Zeit fortdauert. Eine dem H. verwandte Erscheinung sind die Harzgallen (Harzbeulen), sie entstehen bei einer das Kambium (s. Bildungsgewebe) treffenden Verletzung, indem die Zellen des sich bildenden Wundparenchyms unter Harzbildung aufgelöst werden, so daß an ihrer Stelle ein mit Harz erfüllter Hohlraum im Gewebe entsteht. Die Durchtränkung des einer Wunde benachbarten Holzes der Koniferen mit Harz wird als Kienigwerden bezeichnet. Kienholz brennt leicht, aber langsam, es dient zum Feueranzünden und wird in der Teerschwelerei sowie zur Gewinnung von Kienruß technisch verwertet. Normale Verkienung tritt bei der Kienholzbildung der Kiefern auf. Vgl. Tschirch, Die Harze und die Harzbehälter (Berl. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 853.
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