Hauptpartei

[880] Hauptpartei wird in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 67) die Partei, der ein Nebenintervenient beigetreten ist, im Verhältnis zu diesem genannt. Das hat die Folge gehabt, daß der Nebenintervenient manchmal als Nebenpartei bezeichnet wird, obgleich er in Wirklichkeit nicht Partei ist (s. Nebenintervention).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 880.
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