Hauptprozeß

[880] Hauptprozeß wird in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 34) der Rechtsstreit genannt, in dem gewisse, in einem andern Prozeß von einem Prozeßbevollmächtigten etc. eingeklagte Gebühren entstanden sind (s. Gerichtsstand I 2 h). Auch den Rechtsstreit, in dem über einen bestimmten Anspruch zu entscheiden ist, nennt man oft H. im Verhältnis zu einem andern damit zusammenhängenden Prozeß, z. B. demjenigen, der sich auf einen zur Sicherung des Anspruchs dienenden Arrest bezieht; ebenso wird als H. (oder Erstprozeß) manchmal im Gegensatz zu dem durch die Hauptintervention (s. d.) entstehenden Prozeß der schon früher anhängige Rechtsstreit bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 880.
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