Haussuchung

[898] Haussuchung (Perscrutatio domestica) ist die Durchsuchung einer Wohnung und andrer Räume eines Hauses durch die zuständige Behörde, um eines flüchtigen Verbrechers habhaft zu werden, oder um Beweismittel zur Überführung eines Beschuldigten zu erlangen. In der Regel ist nur der Richter zur Anordnung der Vornahme einer H. befugt. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 102–111) behandelt die H. als eine Unterart der Durchsuchung (s. d.). Nach § 126 des Vereinszollgesetzes können innerhalb des Grenzbezirks (s. Binnenlinie) Haussuchungen von Zollbeamten unter Leitung eines Oberkontrolleurs vorgenommen werden, falls die Vermutung besteht, daß eine Übertretung der Zollgesetze vorliegt. Außerhalb des Grenzbezirks können Haussuchungen jedoch nur von Rechtspersonen oder von diesen Beauftragten vorgenommen werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 898.
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