Magister navis

[76] Magister navis (lat., »Schiffskapitän«), bei den Römern eine privatrechtlich besonders wichtige Stellung; denn für die Schulden, die ein solcher für Schiffahrtszwecke kontrahiert hatte, mußte der Schiffseigentümer (exercitor) voll aufkommen. Diese konnte von den Gläubigern des m. n. mit der actio exercitoria verklagt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 76.
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